Metadata : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  1.  Der  Traditionsrezeß.  5

sitzer,  als  der  Böhmischen  Stände,  und  hat  dieselbe  auch  gefunden.  ½)
Der  Traditionsakt  erfolgte  dann  zu  Görlitz  am  24.  April  1636,
worüber  wieder  eine  besondere  Urkunde,  der  Traditionsabschied
aufgenommen  wurde.  2:)  —  Der  Traditionsrezeß  bildet  für  die  Uenntnis
der  staatsrechtlichen  Stellung  der  Oberlausitz  die  wichtigste  Grundlage,
er  ist  das  Staatsgrundgesetz  derselben,  und  ist  auch  noch  für  die  heutigen
  Rechtsverhältnisse  derselben  von  einer  gewissen,  wenn  auch  mehr
mittelbaren  Bedeutung.  Es  ist  daher  wohl  am  Dlatze,  daß  wir  uns
zunächst  die  Bestimmungen  desselben  etwas  näher  ansehen.  Wir  werden
hierbei  die  Tiederlausitz,  auf  welche  sich  der  Rezeß  in  gleicher  Weise
bezieht,  unberücksichtigt  lassen,  da  sie  für  unsere  Aufgabe  nicht  in  Betracht
  kommt.

&§  1.  Der  Traditionsrezeß.

Gunächst  bestimmt  der  Rezeß,  daß  die  Oberlausitz  erblich,  eigenthümlich
  und  unwiderruflich  an  das  Kurhaus  Sachsen  abgetreten
werde.  Dagegen  behält  sich  der  König  von  Böhmen  die  ÖOberlehnsherrlichkeit
  über  dieselbe  vor.  Es  handelt  sich  also  um  eine  wirkliche
Abtretung  und  zwar  in  Form  des  Lehens.  Don  einer  Derbindung
der  Oberlausitz  mit  der  Krone  Böhmen  im  Sinne  der  Inkorporationsurkunde
  Karls  IV.  kann  demzufolge  keine  Rede  mehr  sein.  Freilich
stehen  im  Rezeß  die  Worte,  daß  das  Markgrafentum  SOberlausitz
von  der  Krone  Böhmen  nicht  abgesondert  werden,  sondern  derselben
als  ein  hohes  und  vornehmes  Stück  verbleiben  soll;  aber  wenn  man

 

1)  Dergl.  hierüber  von  Römer,  Staatsrecht  und  Statistik  des  Churfürstenthums
  Sachsen  und  der  dabep  besindlichen  Lande.  Dieses,  für  die  Uenntnis  der
älteren  Rechtsverhältnisse  der  Gberlausitz  höchst  wichtige  Buch,  besteht  aus  drei
Bänden:  1  Bd.  1787,  2.  1288,  3.  1I792.

2)  Der  Traditionsabschied  findet  sich  bei  [wiesand],  Bepträge  zur  gründlichen
  Beurtheilung  der  besonderen  Staatsrechtlichen  Verhältnisse  der  Oberlausitz,
Camenz  1832  S.  267  flg.

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