Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

4 I. Teil. Historische Einleitung. 
diese Worte im Susammenhange betrachtet, so ergiebt sich, daß sich 
dieselben lediglich auf das Lehensband beziehen, welches die Oberlausitz 
auch fernerhin mit der Krone Böhmen verbinden soll: „als ein 
hohes und vornehmes Stück derselben, dergestalt, daß Ihro Kur- 
fürstliche Durchlaucht die Kaiserliche Majestät, dero Erben 2c., regie- 
rende Könige zu Böheim etc. vor ihre Lehnsherrn et pro supremis 
dominis directis erkennen, ehren und halten etc.“ Dieses Lehnsband 
aber soll den Kurfürsten zu keinen weiteren Teistungen verpflichten, 
als daß er die Krone Böhmen gegen die Türken und gemeine Feinde 
mit der Heeresquote unterstützen soll, welche nach alter Einteilung das 
Markgrafentum als Teil von Böhmen aufzustellen hatte. Im Uebrigen 
wird der Kurfürst vollständig Landesherr der Oberlausitz. Daher sind 
alle Apellationen an die Krone Böhmen verboten. 
Bezüglich der Erbfolge wird bestimmt, daß sich die Oberlausitz 
als ein Mannlehen im Mannesstamm der albertinischen Linie ver- 
erben und nach deren Aussterben auf die damalige (jetzt ausgestorbene) 
altenburgische Linie übergehen soll. Tach Abgang dieser beiden 
Cinien sollen die Töchter Kurfürst Johann Georg's I., als primi 
acquirentis, sammt und sonders in das Markgrafentum, beziehent- 
lich nach ihrem Ableben ihr kannesstamm in stirpes, d. h. in den 
Teil, der auf die vorverstorbene erbberechtigte Tochter fallen würde, 
succedieren. Diese Succession der weiblichen Linie kann der lönig 
von Böhmen dadurch verhindern, daß er dieselbe mit der Hauptsumme 
von über 72 Tonnen Goldes abfindet. Sollten endlich sämmtliche ge- 
nannte Successionsberechtigte ausgestorben sein, so soll die Oberlausitz 
ohne Entgelt an die Krone Böhmen zurückfallen. 
Der Kurfürst von Sachsen und seine ebengenannten Koachfolger 
müssen sich aber außer dem Fortbestande des Lehensbandes noch folgende 
Beschränkungen gefallen lassen, welche zu Bedingungen der Beleihung 
erhoben sind. 
I. Der Kurfürst soll die katholische Geistlichkeit und die katholischen
	        
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