Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

12  J.  Teil.  Historische  Einleitung.

ordentliche  oder  außerordentliche.  Die  ersteren  finden  seit  alter  Seit  an
den  drei  Tagen:  Okuli,  Batholomäi  und  Elisabeth  statt,  an  welchen
Tagen  die  Stände  das  Recht  der  Selbstversammlung  haben,  ein  Hrivileg,
welches  ihnen  1561  von  Ferdinand  I.  bestätigt  worden  ist,1)  und  dienen
zur  Beratung  gewisser,  immer  wiederkehrender  Landesangelegenheiten.
An  ihnen  nimmt  die  gemeine  Görlitzer  Nitterschaft  nicht  Teil.  Die
außerordentlichen  Landtage  werden  vom  Landesherrn  oder  vom  Landvogt
  oder  den  Amtshauptleuten  beziehentlich  dem  Oberamt  berufen.
Zu  den  vom  Tandesherrn  berufenen  Landtagen  entsendet  dieser  Kommissare,
  welche  dem  Landtag  bei  der  Eräffnung  die  landesherrlichen
Dropositionen  vortragen.  Daneben  haben,  wie  bereits  bemerkt,  der  Landvogt
und  die  Amtshauptleute  und  später  das  Oberamt,  auch  ohne  den
Landesherrn  zu  fragen,  das  ZRecht,  gemeine  Landtage  auszuschreiben.
Die  TLandesältesten  üben  auf  den  TLandtagen  eine  leitende  Thätigkeit
aus.  So  heißt  es  in  einer  besonderen  Susammenstellung  ihrer  Obliegenheiten:
  Extrakt  ex  actis  etc.  vom  Jahre  1562.2)  „Sum
Dierten,  wenn  2c.  gemeine  Landtäge  ins  Mäarkgraftum  angesetzt  werden,
so  müssen  die  Eltesten  nach  beschehenen  offenen  Dortrag  der  Herren
Kommissarien  Kredentz,  Instruktion  und  Werbung  an=  und  aufnehmen,
ferner  von  TWeuem  an  die  Stände  bringen,  in  Ratschlägen  und  Dotakolligieren
  und  die  Landessachen  zum  Beschluß  fördern  und  bringen,
der  Stände  Antwort  verfassen  und  fertigen  lassen,  alsdann  auch  ratschlagen,
  schließen  und  Ordnung  machen,  wie  und  was  Gestalt  denselben,
  so  von  den  Ständen  bewilligt,  möge  nachgesetzt  werden;  sie
müssen  auch  derowegen,  wenn  gleich  sonst  jemand  verreisete,  gar  bis
zum  Ende  und  Ausgange  der  Landtäge,  damit  also  nichts  unerledigt
bleibe,  unverrückt  verharren.“  —  Die  Zeschlüsse  der  Landtage  kommen
nur  durch  Uebereinstimmung  beider  Stimmen  zu  Stande.  Innerhalb

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1358.
2)  Kolls.  W.  II.  S.  1368.