8 2. Staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz von 1655—1834. 15
träge, durch welche Land und Städte in alter Seit ihr gegenseitiges
Rechtsverhältnis geregelt haben.
B. Justiz und Herwalktung.
Wenn wir jetzt Justiz und Derwaltung betrachten, so können wir
beide nicht scharf von einander trennen, denn ihre Ausübung liegt meist
in einer Dand vereint. Das Land zerfällt in zwei große Hälften, den
Budissiner und den Gäörlitzer Kreis, eine Unterscheidung, welche noch
von einer unter der Brandenburgischen Herrschaft vorgenommenen
Teilung herrührt. Seitdem wurde das Görlitzer Land auch häufig
als ein besonderes Fürstentum Gäörlitz bezeichnet. Es erscheint später
das Land unter einheitlicher Regierung, nur daß daneben die Kreise
stets ihre Bedeutung behalten. An der Spitze des ganzen Landes steht
der Landvogt, der Dertreter und Statthalter des Landesherrn, welcher an
dessen Statt die Regierung führt, so lange dieser sich nicht persönlich im
Lande aufhält. Er bedient sich wegen seiner ausgezeichneten Stellung
des Orädikates „Wir". Er muß den Ständen, gleich dem Landesherrn,
durch Revers die Aufrechterhaltung der Derfassung geloben. Die Be-
fugnisse und Oflichten des Landvogts finden sich ganz genau aufge-
zählt in den uns noch erhaltenen Instruktionen desselben aus Böhmischer
Geit. Es ergiebt sich daraus, daß der Landvogt die gesammte Ze-
gierungsgewalt, mit Ausnahme der Finanzverwaltung, in seiner Hand
vereinigt und außerdem der höchste Richter und ursprünglich wohl der
ordentliche Richter des ganzen Landes ist. Er hat den Dorsitz in dem
judicium ordinarium von Land und Städten, dem höchsten Gericht des
Landes. Als seine Gehülfen, die ihn in Zezug auf Ausübung der Ge-
richtsbarkeit in den Dof= und Landgerichten und in gewissen Richtungen
auch in der Derwaltung vertreten, erscheinen die Amtshauptleute, von
deren Entscheid aber stets an den Landvogt und das judicium orcdina-
rium appelliert werden kann. Diese Bestimmungen sind in einer Uon-