8 3. Die Urkunde von 1834. 31
der Gewerbefreiheit nunmehr unter das durch dieses neue Gesetz
gewährte Maß nicht ohne Einwilligung ihrer Stände erfolgen könne.
Heute ist diese Bestimmung praktisch bedeutungslos geworden, da das
Deutsche Reich die Gewerbegesetzgebung in die Hand genommien hat,
dieses aber nicht an solche von den Einzelstaaten übernommene Ver—
pflichtungen gebunden ist. Auch die ebengenannten Konzessions-
erteilungsbefugnisse sind aufgehoben und zwar jedenfalls durch die
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1860, welche die Gewerbefreiheit
proklamiert. § derselben besagt: „es sind aufgehoben: 5., Die Be-
rechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe
von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Morporationen, Instituten
oder einzelnen Berechtigten zustehen.“ Aus dem Sächsischen Gewerbe-
gesetze vom 15. October 1861, läßt sich nicht genau erkennen, ob das-
selbe schon diese Befugnisse beseitigt hatte. Endlich können (8 06)
specielle nutzbare Befugnisse von Hrivatpersonen, welche ihren Grund
in Bestimmungen der Oberlausitzer Derfassung, soweit solche von der
erbländischen abweicht, haben, nur gegen eine mit Sustimmung der
Drovinzialstände für angemessen erachtete Entschädigung aufgehoben
oder geschmälert werden. Diese nutzbaren Befugnisse finden sich in
dem Deputationsbericht der ersten Kammer zur Begutachtung der
Urkunde aufgeführt. !) Dergleichen Befugnisse, welche den Obrigkeiten
in den Städten und auf dem Lande zustehen, sind hiernach namentlich:
das Recht des Bergbaues auf edele und niedere Metalle (aus diesem
Grunde wohl ist der Erzbergbau der Oberlausitz in der Hublikations-=
verordnung zum allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868 aus-
drücklich ausgenommen worden), die volle Jagd, die Fischerei in allen
Gewässern des Gerichtsbezirks.
Es erhebt sich aber nun in Bezug auf die Gesetzgebung noch
eine Frage, welche in der Urkunde nicht berührt wird. Würde eine
1) Siebe Landtagsakten von 1855 31, Beilagen der 1. Kammer, 1. Band
Seite 100.