Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

30  II.  Teil.  Hentige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlansitz.

zugestalten,  denn  in  dieser  Fassung  hat  sie  gar  keine  praktische  Bedeutung.
Die  Frage,  welches  nun  im  Einzelnen  die  eigentümlichen  Verhältnisse
seien,  die  berücksichtigt  werden  sollen,  wird  sich  lediglich  nach  dem
Gutdünken  der  Regierung  beantworten.  Ferner  ist  dieser  Satz  un—
praktisch,  weil  ihm  gar  kein  rechtlicher  Zwang  zur  Seite  steht;  die
Uebertretung  einer  so  unbestimmt  gehaltenen  Gusicherung  kann  unmöglich
Ungültigkeit  des  übertretenden  Gesetzes  für  die  ÖOberlausitz  nach  sich
ziehen.  Es  bleibt  also  diese  Bestimmung  im  Bereiche  der  frommen
Wünsche.  —  In  den  weiteren  Haragraphen  hat  aber  die  Urkunde
Bestimmungen  getroffen,  welche  sich  als  wirkliche  Schranke  der  Gesetzgebung
  erweisen.  ach  §  2  Abs.  5  bedarf  es,  um  erbländische  Gesetze
auf  die  Oberlausitz  auszudehnen,  der  Sustimmung  der  Oberlausitzer
Drovinzialstände.  Die  Regierung  soll  demnächst  ermächtigt  werden,
derartige  Gesetze,  wenn  sie  nur  der  Gustimmung  der  DOrovinzialstände
gewiß  ist,  publizieren  zu  dürfen,  ohne  vorher  die  allgemeine  Ständeversammlung
  befragen  zu  müssen.  Ferner  kann  (8  5)  an  der  Religionsund
  kirchlichen  Derfassung  der  Oberlausitz,  wie  solche  durch  den  Traditionsrezeß
  und  Traditionsabschied  vertragsmäßig  feststeht,  ohne  Zu—
stimmung  der  Hrovinzialstände  Michts  geändert  werden.  Dasselbe  gilt
(§  4  Abs.  1)  in  Bezug  auf  die  Lehensverhältnisse  der  Oberlausitzer
Dasallen.  Zezüglich  der  Gewerbegesetzgebung  (8§  5)  besteht  die  Schranke,
daß  die  Gewerbefreiheit  der  Oberlausitz  nicht  unter  das  „Kaß  derselben
herabgedrückt  werden  darf,  welches  ihr  ihre  besondere  Gewerbeverfassung
  gewährt;  außerdem  kann  die  Befugnis  der  Stadträte  und
Gutsherrschaften  zur  Erteilung  von  Uonzessionen  für  die  Zetreibung
von  Gewerben,  nebst  den  für  selbige  daraus  hervorgehenden  nutzbaxei
Rechten,  nur  gegen  eine  mit  Sustimmung  der  Orovinzialstände  für
angemessen  erachtete  Entschädigung  geschmälert  oder  aufgehoben  werden.
Das  Gewerbegesetz  vom  15.  October  1861  ist  mit  Sustimmung  der
Drovinzialstände  auch  in  die  Oberlausitz  eingeführt  worden.  Doch  ist
dabei  ausgemacht  worden,  daß  für  die  Oberlausitz  eine  Einschränkung