Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

I. Teil. 
Histurische Einleitung. 
Das von Slaven bewohnte Land, welches jetzt Oberlausitz ge- 
nannt wird, wurde unter der Regierung König Heinrich-s I. unter- 
worfen, mit dem Deutschen Reich verbunden und den Markgrafen 
von Meißen übergeben. Seitdem blieb dasselbe längere Zeit ein 
Dertinenzstück der Mark Meißen. Im Laufe des 11. oder 12. 
Jahrhunderts gelangte es in die Dände der Böhmischen löônige. 
Seitweilig wurde die Oberlausitz zwar von den Brandenburger 
Markgrafen beherrscht, aber dann in ihrem gesammten Um- 
fange wieder mit dem Königreich Zöhmen verbunden durch l.aiser 
Karl IV.1) Die Zudissiner Landeshälfte war bereits vorher durch 
König Johann Böhmen inkorporiert worden. Seit der Wieder= 
vereinigung mit Böhmen blieb die Oberlausitz zwar ein ganz eigen- 
artiges, mit den weitgehendsten Selbstverwaltungsbefugnissen aus- 
gestattetes Land, aber dennoch war sie ein Teil des önigreichs 
Böhmen, nicht ein selbstständiger Staat. Dieses letztere geht deutlich 
aus den von l#aiser Karl IV. in der Inkorporationsurkunde ge- 
1) Man vergleiche für diese älteste Oberlausitzer Geschichte: Knothe, Urkund- 
liche Grundlagen zu einer Zechtsgeschichte der GOberlausitz von ältester Seit bis 
Mitte 16. Jahrhunderts, im Meuen TLausitzer Magazin, 55. Band, 1877; fer- 
ner: Käuffer, Abriß der oberlausitzischen Geschichte, Görlitz 18o2 und Sintenis, 
die Gberlausitz, Sittau 1812. Die Darstellung der beiden letzteren Schriftsteller 
weicht erheblich von der Knothe's ab. 
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