Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

Die  Mitglicder  de  Lorporation  sind  berechtigt,
  die  der  Korporation  gehörigen  oder  von  ihr
verwalteten  Anstalten  und  Einrichtungen  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  benutzen.

Sie  haben  insbesondere  das  Recht,  die  Börsenversammlungen
  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
  der  Börsenordnung  zu  besuchen,  ohne  zu
sidem  besonderen  Börsenbeitrage  verpflichtet  zu
ein.

86.

Die  Mitglieder  der  Korporation  sind  berechtigt,
  an  der  Wahl  des  Vorstandes  und  der  Finanzkommission,
  sowie  an  den  Hauptversammlungen
der  Korporation  teilzunehmen.

Juristische  Personen  und  die  im  8  3  Absatz  1

unter  c)  aufgeführten  Gesellschaften,  eingetragenen
Genossenschaften  und  Gewerkschaften  üben  das
Stimmrecht  durch  einen  gesetzlichen  oder  besonders
bevollmächtigten  Vertreter  aus.

 

§  7.
Die  in  den  §§  5  und  6  aufgeführten  Rechte
euhen  bei  einem  Mitgli
1.  welches  unter  Vormundschoft  oder  Pflegschaft
  gestellt,  oder

egen  welches  wegen  eines  Verbrechens  oder

ergehens,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen

  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,
das  gerichtliche  Hauptverfahren  eröffnet
worden  ist.
Außerdem  kann  das  Ruhen  dieser  Rechte
durch  Beschluß  der  Vorsteher  der  Kaufmannschaft
ausgesprochen  werden:

3.  wenn  ein  Mitglied,  ohne  in  Konkurs  zu  verfallen
  (§  8,  Nr.  5),  seine  Zahlungen  eingestellt
  hat.  Ein  solcher  Beschluß  kann  auch
dann  gefaßt  werden,  wenn  nicht  das  Mitglied
  felbst,  sondern  die  Gesellschaft,  eingetragene
  Genossenschaft,  Gewerkschaft  oder

2.

juristische  Person,  als  deren  Vertreter  das

Mitglied  der  Korporation  angehört,  die
Zahlungen  eingestellt  hat.  Das  Mitglied  ist
vor  dem  Beschluß  zu  hören.
Das  Ruhen  der  Rechte  wird  beendet:
zu  1.  durch  Aufhebung  der  Vormundschaft  oder
Pflegschaft,
zu  2.  durch  rechtskräftige  Entscheidung  über
die  Anklage  (vergl.  §&  8  Nr.  3),
zu  3.  durch  Aufhebung  des.  Leschiases,  die  geschehen
  muß,  wenn  die  Gläubiger  durch
Zahlung,  Erlaß  oder  uu  ihrer
Forderun  befriedigt  sind
Die  Perpflichtung  zur  Entrichtung  der  Beigre

  bleibt  während  des  Ruhens  der  Rechte  be-*


68.
Die  Mitgliedschaft  erlischt:
1.  durch  Tod;

 

u.n  durch  freiwilliges  Ausscheiden,  welches  den
Vorstehern  e  ngeeigt  werden
muß  (vergl.  8  50,

3.  durch  rechtskräftige  iionn  zu  Zuchthausstrefe,
  rechtskräftige  Aberkennung  der
ürgerlichen  Ehrenrechte  oder  rechtskräftige
ehrengerichtliche  Verurteilung  *  dauernder
Ausschließung  vom  Besuch  der  Börse;

.  wenn  das  Mitglied  durch  Leschluß  der  Vorsteher
  der  Kaufmannschaft  wegen  unehrenhafter
  Handlungen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen
  der  Ziffer  3  vorliegen,  oder  wegen
sonstiger  werledungen  der  kaufmännischen
Standesehre  oder  der  Interessen  und  des
Ansehens  der  Korporation  ausgeschlossen

 

bardr  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen
des  Mitgliedes  oder  der  Gesellschaft,  eingetragenen
  Genossenschaft,  Gewerkschaft  oder
jurlstischen  Person,  als  deren  Vertreter  das
lied  der  Korporation  angehört:;
Mih  Beschluß  der  Vorsteher  der  Kaufmannschaft,
  wenn  das  Mitglied  der  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Beiträge  trotz
mehrmaliger  Aufforderung  nicht  nachkommt.

L
Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  können
Personen,  welche  sich  um  die  Korporation  verdient
gemacht  haben,  zu  Ehrenmitgliedern  ernennen.
Die  Ehrenmitglieder  haben  die  Rechte,  aber
nicht  die  Pflichten  der  Mitglieder.

8  10
Gegen  den  Beschluß  der  Versteher  der  Kaufmannschaft,
  durch  den  die  Aufnahmern  in  die  Korporation
  versagt  oder  das  Ruhen  der  Rechte  oder  die
Ausschließung  eines  Mitgliedes  verfügt  wird,  steht
7*n  Betreffenden  die  Klage  beim  Bezirksausschuß
offen

11

Ein  Verzeichnis  der  Mitglieder  der  Korporation
  ist  in  dem  Büro  der  Kaufmannschaft  auszulegen.
  Darin  ist  laufend  jede  Veränderung  im
Bestande  der  Mitglieder  nachzutragen.  Zu  Anfang
  jedes  Jahres  ist  ein  Verzeichnis  der  Korpoationsmitglieber
  dem  Regierungspräsidenten  zu
Stettin  einzureichen  und  jedem  Mitgliede  zu  übersenden.


Dritter  Abschnitt.
Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft.
8  12.

Die  Angelegenheit  der  Korporation  werden

durch  einen  aus  der  Mitte  der  Mitglieder  gewählten

  Vorstand  besorgt.  welcher  den  Namen:

„Die  Vorsteher  der  3  „Kanfmannsgat

F#e  1  Die  arnanhdr  geil  Kaufmannschoft  sind
der  Karporation.  Sie  haben  alle