Die Mitglicder de Lorporation sind berechtigt,
die der Korporation gehörigen oder von ihr
verwalteten Anstalten und Einrichtungen nach
Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu benutzen.
Sie haben insbesondere das Recht, die Börsenversammlungen
unter Beobachtung der Vorschriften
der Börsenordnung zu besuchen, ohne zu
sidem besonderen Börsenbeitrage verpflichtet zu
ein.
86.
Die Mitglieder der Korporation sind berechtigt,
an der Wahl des Vorstandes und der Finanzkommission,
sowie an den Hauptversammlungen
der Korporation teilzunehmen.
Juristische Personen und die im 8 3 Absatz 1
unter c) aufgeführten Gesellschaften, eingetragenen
Genossenschaften und Gewerkschaften üben das
Stimmrecht durch einen gesetzlichen oder besonders
bevollmächtigten Vertreter aus.
§ 7.
Die in den §§ 5 und 6 aufgeführten Rechte
euhen bei einem Mitgli
1. welches unter Vormundschoft oder Pflegschaft
gestellt, oder
egen welches wegen eines Verbrechens oder
ergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte zur Folge haben kann,
das gerichtliche Hauptverfahren eröffnet
worden ist.
Außerdem kann das Ruhen dieser Rechte
durch Beschluß der Vorsteher der Kaufmannschaft
ausgesprochen werden:
3. wenn ein Mitglied, ohne in Konkurs zu verfallen
(§ 8, Nr. 5), seine Zahlungen eingestellt
hat. Ein solcher Beschluß kann auch
dann gefaßt werden, wenn nicht das Mitglied
felbst, sondern die Gesellschaft, eingetragene
Genossenschaft, Gewerkschaft oder
2.
juristische Person, als deren Vertreter das
Mitglied der Korporation angehört, die
Zahlungen eingestellt hat. Das Mitglied ist
vor dem Beschluß zu hören.
Das Ruhen der Rechte wird beendet:
zu 1. durch Aufhebung der Vormundschaft oder
Pflegschaft,
zu 2. durch rechtskräftige Entscheidung über
die Anklage (vergl. §& 8 Nr. 3),
zu 3. durch Aufhebung des. Leschiases, die geschehen
muß, wenn die Gläubiger durch
Zahlung, Erlaß oder uu ihrer
Forderun befriedigt sind
Die Perpflichtung zur Entrichtung der Beigre
bleibt während des Ruhens der Rechte be-*
68.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod;
u.n durch freiwilliges Ausscheiden, welches den
Vorstehern e ngeeigt werden
muß (vergl. 8 50,
3. durch rechtskräftige iionn zu Zuchthausstrefe,
rechtskräftige Aberkennung der
ürgerlichen Ehrenrechte oder rechtskräftige
ehrengerichtliche Verurteilung * dauernder
Ausschließung vom Besuch der Börse;
. wenn das Mitglied durch Leschluß der Vorsteher
der Kaufmannschaft wegen unehrenhafter
Handlungen, ohne daß die Voraussetzungen
der Ziffer 3 vorliegen, oder wegen
sonstiger werledungen der kaufmännischen
Standesehre oder der Interessen und des
Ansehens der Korporation ausgeschlossen
bardr Konkurseröffnung über das Vermögen
des Mitgliedes oder der Gesellschaft, eingetragenen
Genossenschaft, Gewerkschaft oder
jurlstischen Person, als deren Vertreter das
lied der Korporation angehört:;
Mih Beschluß der Vorsteher der Kaufmannschaft,
wenn das Mitglied der Verpflichtung
zur Entrichtung der Beiträge trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt.
L
Die Vorsteher der Kaufmannschaft können
Personen, welche sich um die Korporation verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber
nicht die Pflichten der Mitglieder.
8 10
Gegen den Beschluß der Versteher der Kaufmannschaft,
durch den die Aufnahmern in die Korporation
versagt oder das Ruhen der Rechte oder die
Ausschließung eines Mitgliedes verfügt wird, steht
7*n Betreffenden die Klage beim Bezirksausschuß
offen
11
Ein Verzeichnis der Mitglieder der Korporation
ist in dem Büro der Kaufmannschaft auszulegen.
Darin ist laufend jede Veränderung im
Bestande der Mitglieder nachzutragen. Zu Anfang
jedes Jahres ist ein Verzeichnis der Korpoationsmitglieber
dem Regierungspräsidenten zu
Stettin einzureichen und jedem Mitgliede zu übersenden.
Dritter Abschnitt.
Die Vorsteher der Kaufmannschaft.
8 12.
Die Angelegenheit der Korporation werden
durch einen aus der Mitte der Mitglieder gewählten
Vorstand besorgt. welcher den Namen:
„Die Vorsteher der 3 „Kanfmannsgat
F#e 1 Die arnanhdr geil Kaufmannschoft sind
der Karporation. Sie haben alle