Inhaltsverzeichnis : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vermiether  und  dem  Miether  oder  Untermiether
von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  oder  zwischen  dem  Miether  und
dem  Untermiether  solcher  Räume  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  oder
Räumung,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  von  dem  Miether  oder  dem

Untermiether  in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;
4a.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses,  sowie  die
im  §.  3  Abs.  1  Nr.  1,  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewerbegerichte,
vom  29.  Juli  1890  bezeichneten  Streitigkeiten;
5.  Wechselsachen;
6.  Bausachen,  wenn  über  Fortsetzung  eines  angefangenen  Baues  gestritten  wird.
Das  Gericht  kann  auf  Antrag  auch  andere  Sachen,  soweit  sie  besonderer  Beschleunigung
  bedürfen,  als  Feriensachen  bezeichnen.  Die  gleiche  Befugniß  hat  vorbehaltlich
  der  Entscheidung  des  Gerichts  der  Vorsitzende.

§.  203.

Zur  Erledigung  der  Feriensachen  können  bei  den  Landgerichten  Ferienkammern,
bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte  Feriensenate  gebildet  werden.

§.  204.

Auf  das  Mahnverfahren,  das  Jwangsvollstreckungsverfahren  und  das  Konkursverfahren
  sind  die  Ferien  ohne  Einfluß.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  68