Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

194  Krankenhäuser.

Das  Gesetz  vom  28.  Oct.  1831,  die  Anwendung  der  Waffengewalt
  bei  der  Vollziehung  der  sanitätspolizeilichen  Maßregeln  zum  Schutze
gegen  die  Verbreitung  der  asiatischen  Cholera  betr.,  ist  durch  E.G.  Art.  2
Abs.  7  aufgehoben.

2.  Verbreitung  der  Krätzekrankheit.  (M.E.  vom  24.  Oct.  1828,
26.  Juni  1832,  10.  Oct.  1833,  Döll.  XV.  S.  819  —  832.)

3.  Blatternkrankheit.  (Döll.  XV.  S.  747.)

Zur  Ergänzung  der  A.  V.  vom  13.  Juni  1862  bestimmt  ein
Erlaß  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  4.  März  1864:  daß
das  ärztliche  Personal  die  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  allein  bei  dem
Auftreten  der  variola  vera,  sondern  auch  bei  jener  der  variolois  zu
erstatten  habe.

Vergl.  Art.  119  des  P.  St.  G.:  Familienhäupter  und  deren  Stellvertreter,
  in  deren  Wohnung  die  natürlichen  Blattern  ausgebrochen  sind,
und  welche  nicht  innerhalb  12  Stunden,  nachdem  sie  von  der  Natur  der
der  Krankheit  Kenntniß  erlangt  haben,  der  Polizeibehörde  (der  Ortspolizeibehörde,
  V.  vom  24.  Juni  1862  &  8  R.  Bl.  S.  1421)  Anzeige
machen  oder  einen  zur  Praxis  berechtigten  Arzt  zu  Hilfe  rufen,  werden
an  Geld  bis  zu  10  fl.  bestraft.

Gleiche  Verpflichtung  zur  Anzeige  haben  die  Aerzte  und  Wundärzte,
P.  St.  G.  Art.  126.

4.  Scharlachkrankheit.
(R.A.  vom  15.  Febr.  1842,  Döll.  XXX.  S.  299.)

B.  Besondere  Anordnungen.
I.  Krankenhäuser,  Spitäler,  Armenversorgungshäuser  2c.

Alle  derartigen  der  Pflege  von  Kranken,  Gebrechlichen  oder  altersschwachen
  Leuten  gewidmeten  Anstalten,  welche  die  Natur  localer  Anstalten
  haben,  stehen  nach  Art.  65  u.  134  der  Gem.Ordn.  vom  29.  April
1869  mit  dem  dabei  aufgestellten  Personal  unter  Aufsicht  und  Leitung
der  Gemeindebehörde.

Dem  Gerichtsarzt  kommt  jedoch  das  Recht  der  Erinnerungsabgabe
über  das  dabei  aufzustellende  Personal,  ferner  eine  surveillirende  Aufsicht
  über  diese  Anstalten  und  das  Recht  der  Anzeige  bei  wahrgenommenen
  Mißbräuchen  oder  Gebrechen  zu.

(Org.  Edict  vom  8.  Sept.  1808,  &  11  i.)

Bei  districtiven  Anstalten  dieser  Art  richtet  sich  die  Verwaltung
nach  den  von  dem  Distriktsrathe  vorgeschlagenen  oder  geprüften  und  von
der  Kreisregierung  genehmigten  Ordnungen.

(Distriktsrath-Ges.  Art.  11  f.)

Die  Gründung  districtiver  Krankenanstalten  ist  in  jeder  thunlichen
Weise  zu  fördern.  (M.  R.  vom  21.  April  1860,  A.  E.  vom  24.  Dez.
1833,  &  70,  Döll.  XII.  S.  362.)