194 Krankenhäuser.
Das Gesetz vom 28. Oct. 1831, die Anwendung der Waffengewalt
bei der Vollziehung der sanitätspolizeilichen Maßregeln zum Schutze
gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betr., ist durch E.G. Art. 2
Abs. 7 aufgehoben.
2. Verbreitung der Krätzekrankheit. (M.E. vom 24. Oct. 1828,
26. Juni 1832, 10. Oct. 1833, Döll. XV. S. 819 — 832.)
3. Blatternkrankheit. (Döll. XV. S. 747.)
Zur Ergänzung der A. V. vom 13. Juni 1862 bestimmt ein
Erlaß des Staatsministeriums des Innern vom 4. März 1864: daß
das ärztliche Personal die vorgeschriebene Anzeige nicht allein bei dem
Auftreten der variola vera, sondern auch bei jener der variolois zu
erstatten habe.
Vergl. Art. 119 des P. St. G.: Familienhäupter und deren Stellvertreter,
in deren Wohnung die natürlichen Blattern ausgebrochen sind,
und welche nicht innerhalb 12 Stunden, nachdem sie von der Natur der
der Krankheit Kenntniß erlangt haben, der Polizeibehörde (der Ortspolizeibehörde,
V. vom 24. Juni 1862 & 8 R. Bl. S. 1421) Anzeige
machen oder einen zur Praxis berechtigten Arzt zu Hilfe rufen, werden
an Geld bis zu 10 fl. bestraft.
Gleiche Verpflichtung zur Anzeige haben die Aerzte und Wundärzte,
P. St. G. Art. 126.
4. Scharlachkrankheit.
(R.A. vom 15. Febr. 1842, Döll. XXX. S. 299.)
B. Besondere Anordnungen.
I. Krankenhäuser, Spitäler, Armenversorgungshäuser 2c.
Alle derartigen der Pflege von Kranken, Gebrechlichen oder altersschwachen
Leuten gewidmeten Anstalten, welche die Natur localer Anstalten
haben, stehen nach Art. 65 u. 134 der Gem.Ordn. vom 29. April
1869 mit dem dabei aufgestellten Personal unter Aufsicht und Leitung
der Gemeindebehörde.
Dem Gerichtsarzt kommt jedoch das Recht der Erinnerungsabgabe
über das dabei aufzustellende Personal, ferner eine surveillirende Aufsicht
über diese Anstalten und das Recht der Anzeige bei wahrgenommenen
Mißbräuchen oder Gebrechen zu.
(Org. Edict vom 8. Sept. 1808, & 11 i.)
Bei districtiven Anstalten dieser Art richtet sich die Verwaltung
nach den von dem Distriktsrathe vorgeschlagenen oder geprüften und von
der Kreisregierung genehmigten Ordnungen.
(Distriktsrath-Ges. Art. 11 f.)
Die Gründung districtiver Krankenanstalten ist in jeder thunlichen
Weise zu fördern. (M. R. vom 21. April 1860, A. E. vom 24. Dez.
1833, & 70, Döll. XII. S. 362.)