196 Impfung.
zeitlich befreiten Kinder, wenn nicht die Bestimmung des & 16 in Anwendung kommt,
bei der nächstfolgenden öffentlichen Impfung ihrer Impspflicht Genüge leisten.
85.
Die ordentliche öffentliche Impfung ist alljährlich zwischen dem 15. April
und 15 Mai zu beginnen und bis zum 31. Juli zu vollenden.
Einen späteren Anfangstermin können bei besonderen Veranlassungen die
Kreisregierungen, K. d. J., festfeden und in diesem Falle, sowie für größere Städte
auch bei Einhaltung des verordnungsmäßigen Anfangstermines die Dauer der
Impfzeit über den normalen Zeitraum hinaus verlängern.
86.
Die Vornahme der ordentlichen öffentlichen Impfung ist dem Bezirksarzte,
in München dem Central-Impfarzte übertragen.
Die Anwesenheit eines Mitgliedes der Ortspolizeibehörde bei dem Impfgeschäfte
ist nur geboten, wo der amtliche Impfarzt dieselbe ausdrücklich verlangt
oder solche aus besonderen Gründen veranlaßt erscheint.
Dem amtlichen Impfarzte ist jedoch an jeder Impsstation ein Polizei= oder
Gemeindediener zur Verfügung zu stellen.
87.
Um das Erscheinen bei der ordentlichen öffentlichen Impfung möglichst zu
erleichtern, ist jeder Verwaltungsbezirk nach Erforderniß in mehrere Impfbezirke
abzutheilen und der Ort, an welchem die Impfung vorgenommen werden soll, so
weit thunlich im Mittelpunkte des Impfbezirkes zu bestimmen. In den Regierungsbezirken
diesseits des Rheins haben die Distriktspolizeibehörden nach Antrag des
amtlichen Impfarztes den Umfang der Impfbezirke und der Impfstationen in denselben
festzusetzen, und dabei Sorge zu tragen, daß die letzteren nicht über zwei
Stunden von den entlegensten Ortschaften des Bezirkes entfernt seien, insoferne
nicht die örtlichen Verhältnisse eine Ausnahme unabweislich erheischen.
Im Regierungsbezirke der Pfalz bildet jede Gemeinde einen Impfbezirk.
88.
Die ordentliche öffentliche Impfung wird auf Grund der jährlich herzustellenden
bLereichnise aller Impfpflichtigen eines jeden Impfbezirkes vollzogen.
Diese Verzeichnisse sind nach den diesfalls ertheilten Instructionen von den
Pfarrämtern oder den sonst mit Führung der Civilstands-Register betrauten Orgonen
anzulegen und spätestens bis Ende März jeden Jahbres den amtlichen Impfrzten
zuzusenden, und von diesen sodann zu ergänzen.
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Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung in jedem Impfbezirke
vorgenommen werden soll, und der Termin, innerhalb welchem die nach
3 und 4 erforderlichen Nachweise über die gänzliche oder zeitweise Befreiung der
inder von der Impspflichtigkeit dem amtlichen Impfarzte zu liefern sind, ist von
der Distriktsverwaltungsbehörde nach vorgängigem Benehmen mit dem amtlichen
Impfarzte zu bestimmen und nebst dem Orte und der Stunde der Impfung den
Ortspolizeibehörden des Impfbezirks bekannt zu geben, von letzteren aber, wo
möglich 8 Tage vor der Impfung selbst, in allen Ortschaften des Bezirks zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Der Termin zur Beibringung obiger Nachweise soll jedoch in der Regel
nicht über den verordnungsmäßigen Fupshntrolla (& 10) und niemals über fie
nach §& 5 bestimmter Endfrit der öffentlichen Impfung hinaus erstreckt werden.
8 10.
An dem festgesetzten Tage ist die Impfung nach der diesfalls ertheilten Instruction
vorzunehmen, die Untersuchung des Erfolges aber hat am achten Tage
nach der Impfung stattzufinden.
Der Impfarzt hat bei der Impfung den Erschienenen den Tag und an—
nähernd die Stunde bekannt zu machen, wenn sich dieselben zur Impfcontrole am
Orte der Impfung wieder einzufinden haben.