Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

196  Impfung.

zeitlich  befreiten  Kinder,  wenn  nicht  die  Bestimmung  des  &  16  in  Anwendung  kommt,
bei  der  nächstfolgenden  öffentlichen  Impfung  ihrer  Impspflicht  Genüge  leisten.

85.

Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  ist  alljährlich  zwischen  dem  15.  April
und  15  Mai  zu  beginnen  und  bis  zum  31.  Juli  zu  vollenden.

Einen  späteren  Anfangstermin  können  bei  besonderen  Veranlassungen  die
Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  festfeden  und  in  diesem  Falle,  sowie  für  größere  Städte
auch  bei  Einhaltung  des  verordnungsmäßigen  Anfangstermines  die  Dauer  der
Impfzeit  über  den  normalen  Zeitraum  hinaus  verlängern.

86.

Die  Vornahme  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  ist  dem  Bezirksarzte,
in  München  dem  Central-Impfarzte  übertragen.

Die  Anwesenheit  eines  Mitgliedes  der  Ortspolizeibehörde  bei  dem  Impfgeschäfte
  ist  nur  geboten,  wo  der  amtliche  Impfarzt  dieselbe  ausdrücklich  verlangt
oder  solche  aus  besonderen  Gründen  veranlaßt  erscheint.

Dem  amtlichen  Impfarzte  ist  jedoch  an  jeder  Impsstation  ein  Polizei=  oder
Gemeindediener  zur  Verfügung  zu  stellen.

87.

Um  das  Erscheinen  bei  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  möglichst  zu
erleichtern,  ist  jeder  Verwaltungsbezirk  nach  Erforderniß  in  mehrere  Impfbezirke
abzutheilen  und  der  Ort,  an  welchem  die  Impfung  vorgenommen  werden  soll,  so
weit  thunlich  im  Mittelpunkte  des  Impfbezirkes  zu  bestimmen.  In  den  Regierungsbezirken
  diesseits  des  Rheins  haben  die  Distriktspolizeibehörden  nach  Antrag  des
amtlichen  Impfarztes  den  Umfang  der  Impfbezirke  und  der  Impfstationen  in  denselben
  festzusetzen,  und  dabei  Sorge  zu  tragen,  daß  die  letzteren  nicht  über  zwei
Stunden  von  den  entlegensten  Ortschaften  des  Bezirkes  entfernt  seien,  insoferne
nicht  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  Ausnahme  unabweislich  erheischen.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  bildet  jede  Gemeinde  einen  Impfbezirk.

88.
Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  jährlich  herzustellenden
  bLereichnise  aller  Impfpflichtigen  eines  jeden  Impfbezirkes  vollzogen.
Diese  Verzeichnisse  sind  nach  den  diesfalls  ertheilten  Instructionen  von  den
Pfarrämtern  oder  den  sonst  mit  Führung  der  Civilstands-Register  betrauten  Orgonen
  anzulegen  und  spätestens  bis  Ende  März  jeden  Jahbres  den  amtlichen  Impfrzten
  zuzusenden,  und  von  diesen  sodann  zu  ergänzen.
9

Der  Tag,  an  welchem  die  ordentliche  öffentliche  Impfung  in  jedem  Impfbezirke
  vorgenommen  werden  soll,  und  der  Termin,  innerhalb  welchem  die  nach
3  und  4  erforderlichen  Nachweise  über  die  gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  der
inder  von  der  Impspflichtigkeit  dem  amtlichen  Impfarzte  zu  liefern  sind,  ist  von
der  Distriktsverwaltungsbehörde  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem  amtlichen
Impfarzte  zu  bestimmen  und  nebst  dem  Orte  und  der  Stunde  der  Impfung  den
Ortspolizeibehörden  des  Impfbezirks  bekannt  zu  geben,  von  letzteren  aber,  wo
möglich  8  Tage  vor  der  Impfung  selbst,  in  allen  Ortschaften  des  Bezirks  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Termin  zur  Beibringung  obiger  Nachweise  soll  jedoch  in  der  Regel
nicht  über  den  verordnungsmäßigen  Fupshntrolla  (&  10)  und  niemals  über  fie
nach  §&  5  bestimmter  Endfrit  der  öffentlichen  Impfung  hinaus  erstreckt  werden.

8  10.

An  dem  festgesetzten  Tage  ist  die  Impfung  nach  der  diesfalls  ertheilten  Instruction
  vorzunehmen,  die  Untersuchung  des  Erfolges  aber  hat  am  achten  Tage
nach  der  Impfung  stattzufinden.

Der  Impfarzt  hat  bei  der  Impfung  den  Erschienenen  den  Tag  und  an—
nähernd  die  Stunde  bekannt  zu  machen,  wenn  sich  dieselben  zur  Impfcontrole  am
Orte  der  Impfung  wieder  einzufinden  haben.