Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Medicinalwesen.  199

unter  Angabe  ihres  Erfolges  an  den  amtlichen  Impfarzt  einzureichen,  welcher  dieselben
  mit  den  von  ihm  8  vorgenommenen  Revaccinationen  in  eine  Liste  ein—
zutragen  und  diese  zugleich  mit  dem  jährlichen  Impfberichte  der  Kreisregierung  vorzulegen
  hat.  —

24.

S
Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  dermalen  über  die  Schutzpockenimpfung
  bestehenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  15.  März
1864  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Kraft.

Anlage  4.  Impfzeugniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  Bezirkoerichts=  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-=Grund

  der  Impfliste  des  Bezirks  N.  vom  Jahre  18.Zift.  ,  daß  N.  N.,
geboren  zu  N.  N.,  den  zen  18  bei  der  ““s“*¾u
öffentlichen  Schutzpocken=  „Impfung  zu  N.  N.  den  ten  18  .  .  geimpft
  und  daß  gemäß  der  am  ..  ten  ..  .  .  ...  18  .  .  vorgenommenen  Controle
  die  Impfurg  von  unzweifelhaftem  Erfolge  befunden  worden  ist.

N.,  den  tern  18.  N.  N.

Central-Impf-F.
  S.,)  Bezirksgerichts-  Arzt

Bezirks=Anlage
  B.  Impfzengniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  Beztrksgerichts  1  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-=Grund

  der  Impfliste  des  Bezirks  N.  vom  Jahre  18.  Ziff.  daß
N.  N.,  geboren  zu  N.  N.,  den  ten  18  .  .  laut  beigebrachten  Zensnifses-
  von  dem  practischen  Arzte  Dr.  N.  X.  zu  N.  deun.  tken
mit  Schutzpocken  geimpft  und  daß  diese  Impfung  nach  eben  diesem  geigus  gemäß
  der  am  ..  ten  ..  ..  18  ..  vorgenommenen  Controle  von  unzweiselhaftem
Erfolg  befunden  worden  sei.

N.,  den  ten  18  N.  N.
Central-Impf=L.
  S.)  Bezirksgerichts-  Arzt
Bezirks-Anlage
  C.  Impfzeugniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  -  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-Grund
  der  Impfliste  des  Bezirkes  N.  vom  Jähre  18.  Ziff.
N.  N.,  4boren  zu  N.  N.,  den  ten  18.  der  Mhlpflichtigteit  genn
it.  b
"7  4  zhtr  e  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  ..  ten  ...  .  ...  18  ..,
die  Shutpochn  Impfung  betr.,  genügt  hat.
N.,  den  tzten  N.  N.
Central-Impf-(IP.
  .)  Bezirksgerichts-  Arzt
Bezirks-III.

  Aufsicht  auf  Irre.

Die  M.  E.  vom  30.  Dez.  1851,  Döll.  XXX.  S.  225,  macht  es
den  Distriktspolizeibehörden  zur  Pflicht,  auf  das  Loos,  den  Zustand  und