198 Impfung.
1) Die amtlichen Impfärzte oder deren Stellvertreter haben für jede gelungene
oder als solche zu erachtende öffentliche Impfung, wenn dieselbe am Wohnorte
der Arztes vorgenommen wird, den Betrag von 12 kr., für auswärtige
Impfungen aber 18 kr. als nicht zu überschreitendes Marimum zu beziehen.
Weitere Ansätze für den etwa zur Impfung nöthigen Gehilfen, für Dibten
oder Reisekosten, dann für die den Mutterimpflingen ertheilten Geschenke
finden nicht statt.
Dagegen sind die auf Anschaffung und Druck der Impfconscriptions= und
Impfungslisten, dann der Impfscheine erlaufenen Kosten den amtlichen Impfärzten
zu vergüten.
2) Nach Beendigung des Impfgeschäftes, und zwar gleichzeitig mit dem nach
13 zu erstattenden Berichte bat der amtliche Impfarzt das Verzeichniß der
nach Ziff. 1 Abs. 1 und 3 erlaufenden Impfkosten, ausgeschieden nach Gemeinden,
der Kreisregierung vorzulegen, von welcher dasselbe zu revidiren
und im Betrage festzustellen ist. Der festgestellte Kostenbetrag wird nach
den Bestimmungen des Gemeindeumlagengesetzes erhoben und an den
Impfarzt abeelicserl.
Im Regierungsbezirke der Pfalz ist wie bisher dem amtlichen Impfarzte
für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffentliche Impfung, sowie für
Anschaffung und Druck der nöthigen Formularien von den Betheiligten der Betrag
von 30 kr., bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit derselben aber eine aus der
Gemeindecasse zu leistende Entschädigung von 14 kr. zu vergüten. — Die Erhebung
geschieht nöthigenfalls auf dem Wege des administrativen Zwangsvollzuges.
20.
Die Ausstellung des nach §& 18 erforderlichen amtlichen. Impfzeugnisses hat
in allen Fällen, auch wenn dasselbe auf Grund der von einem Privatarzte vorgenommenen
Impfung ausgefertigt wird unentgeldlich zu geschehen.
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Ist ein Impfzeugniß zu Verlust gegangen, so kann von dem Betheiligten
eine wiederholte Ausstellung desselben gegen Entrichtung einer Gebühr von 30 kr.
bei dem zuständigen Impfarzte auf Grund der Impflisten oder zweifelloser Impfoder
Blatternarben verlangt werden.
Im letzteren Falle kann auch der amtliche Impfarzt des Aufenthaltsortes
zur Ausstellung des Zeugnisses gegen Entrichtung der gleichen Gebühr angegangen
werden.
Ist der Nachweis der Impfung weder durch die Impflisten, noch durch
unzweifelhafte Impf= oder Blatternarben zu liefern, so darf der Impfschein nur
nach vorgenommener Impfung ausgestellt werden.
Gelingt diese Impfung, so ist der Impfschein nach Anlage A oder B,
schlägt sie fehl, so ist ein solcher nach Auaage C auszufertigen.
Für Privatimpfungen, zu welchen auch die von den amtlichen Impfärzten
außer der öffentlichen Impfung vorgenommenen Impfungen zählen, sowie für Ausstellung
der Privatimpfungszeugnisse haben die Aerzte die in der Medicinaltaxordnung
festgesetzten Gedühren zu beanspruchen.
Ein Zwang zur Revaccination findet nicht statt. Allen berechtigten Aerzten
wird jedoch, namentlich in den §& 15 — 17 bezeichneten Fällen die Förderung der
Wiederimpfung nachdrücklichst empfohlen, nachdem dieselben neben der Impfung
das sicherste Vorbeugungsmittel gegen Weiterverbreitung der Blattern ist.
Die Revaccination der an den ordentlichen oder außerordentlichen öffentlichen
Impftagen sich hiezu Meldenden hat durch den amtlichen Impfarzt unentgeltlich
zu geschehen. — Für Revaccinationen in der Privatpraris haben dieselben
wie die Privatärzte die im & 21 festgesetzten Gebühren zu beanspruchen.
Jeder Privatarzt hat bis zu dem in §& 14 Ziff. 2 bezeichneten Termine ein
Verzeichniß der von ihm im Laufe des Jahres vorgenommenen Revaceinationen