Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

198  Impfung.

1)  Die  amtlichen  Impfärzte  oder  deren  Stellvertreter  haben  für  jede  gelungene
oder  als  solche  zu  erachtende  öffentliche  Impfung,  wenn  dieselbe  am  Wohnorte
  der  Arztes  vorgenommen  wird,  den  Betrag  von  12  kr.,  für  auswärtige
Impfungen  aber  18  kr.  als  nicht  zu  überschreitendes  Marimum  zu  beziehen.

Weitere  Ansätze  für  den  etwa  zur  Impfung  nöthigen  Gehilfen,  für  Dibten
oder  Reisekosten,  dann  für  die  den  Mutterimpflingen  ertheilten  Geschenke
finden  nicht  statt.

Dagegen  sind  die  auf  Anschaffung  und  Druck  der  Impfconscriptions=  und
Impfungslisten,  dann  der  Impfscheine  erlaufenen  Kosten  den  amtlichen  Impfärzten
  zu  vergüten.

2)  Nach  Beendigung  des  Impfgeschäftes,  und  zwar  gleichzeitig  mit  dem  nach
13  zu  erstattenden  Berichte  bat  der  amtliche  Impfarzt  das  Verzeichniß  der
nach  Ziff.  1  Abs.  1  und  3  erlaufenden  Impfkosten,  ausgeschieden  nach  Gemeinden,
  der  Kreisregierung  vorzulegen,  von  welcher  dasselbe  zu  revidiren
und  im  Betrage  festzustellen  ist.  Der  festgestellte  Kostenbetrag  wird  nach
den  Bestimmungen  des  Gemeindeumlagengesetzes  erhoben  und  an  den
Impfarzt  abeelicserl.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  ist  wie  bisher  dem  amtlichen  Impfarzte
für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu  erachtende  öffentliche  Impfung,  sowie  für
Anschaffung  und  Druck  der  nöthigen  Formularien  von  den  Betheiligten  der  Betrag
von  30  kr.,  bei  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit  derselben  aber  eine  aus  der
Gemeindecasse  zu  leistende  Entschädigung  von  14  kr.  zu  vergüten.  —  Die  Erhebung
  geschieht  nöthigenfalls  auf  dem  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzuges.

20.

Die  Ausstellung  des  nach  §&  18  erforderlichen  amtlichen.  Impfzeugnisses  hat
in  allen  Fällen,  auch  wenn  dasselbe  auf  Grund  der  von  einem  Privatarzte  vorgenommenen
  Impfung  ausgefertigt  wird  unentgeldlich  zu  geschehen.

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Ist  ein  Impfzeugniß  zu  Verlust  gegangen,  so  kann  von  dem  Betheiligten
eine  wiederholte  Ausstellung  desselben  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  30  kr.
bei  dem  zuständigen  Impfarzte  auf  Grund  der  Impflisten  oder  zweifelloser  Impfoder
  Blatternarben  verlangt  werden.

Im  letzteren  Falle  kann  auch  der  amtliche  Impfarzt  des  Aufenthaltsortes
zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  gegen  Entrichtung  der  gleichen  Gebühr  angegangen
werden.

Ist  der  Nachweis  der  Impfung  weder  durch  die  Impflisten,  noch  durch
unzweifelhafte  Impf=  oder  Blatternarben  zu  liefern,  so  darf  der  Impfschein  nur
nach  vorgenommener  Impfung  ausgestellt  werden.

Gelingt  diese  Impfung,  so  ist  der  Impfschein  nach  Anlage  A  oder  B,
schlägt  sie  fehl,  so  ist  ein  solcher  nach  Auaage  C  auszufertigen.

Für  Privatimpfungen,  zu  welchen  auch  die  von  den  amtlichen  Impfärzten
außer  der  öffentlichen  Impfung  vorgenommenen  Impfungen  zählen,  sowie  für  Ausstellung
  der  Privatimpfungszeugnisse  haben  die  Aerzte  die  in  der  Medicinaltaxordnung
  festgesetzten  Gedühren  zu  beanspruchen.

Ein  Zwang  zur  Revaccination  findet  nicht  statt.  Allen  berechtigten  Aerzten
wird  jedoch,  namentlich  in  den  §&  15  —  17  bezeichneten  Fällen  die  Förderung  der
Wiederimpfung  nachdrücklichst  empfohlen,  nachdem  dieselben  neben  der  Impfung
das  sicherste  Vorbeugungsmittel  gegen  Weiterverbreitung  der  Blattern  ist.

Die  Revaccination  der  an  den  ordentlichen  oder  außerordentlichen  öffentlichen
  Impftagen  sich  hiezu  Meldenden  hat  durch  den  amtlichen  Impfarzt  unentgeltlich
  zu  geschehen.  —  Für  Revaccinationen  in  der  Privatpraris  haben  dieselben
wie  die  Privatärzte  die  im  &  21  festgesetzten  Gebühren  zu  beanspruchen.

Jeder  Privatarzt  hat  bis  zu  dem  in  §&  14  Ziff.  2  bezeichneten  Termine  ein
Verzeichniß  der  von  ihm  im  Laufe  des  Jahres  vorgenommenen  Revaceinationen