Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Medicinalwesen.  197

Nach  vorgenommener  Controle  ist  die  Impfung  als  vollendet  und  die  aus
der  Impfpflicht  Pervorgehende  Verbindlichkeit  als  erfüllt  zu  achten,  soferne  Form
und  Verlauf  der  Schutzpocken  regelmäßig  waren,  wie  sie  in  der  hierüber  erlassenen
Instruction  bezeichnet  sind.

 

&  11.
Der  amtliche  Impfarzt  hat  das  Ergebniß  der  Impfcontrole  sorgfältigst  aufzunehmen.


812.

Nach  beendigter  Controle  und  nach  Ablauf  der  gemäß  &  3  und  9  von  der
Polizeibehörde  zur  Vorlage  der  Befreiungsnachweise  festgesetzten  Frist  hat  der  amtliche
  Impfarzt  an  diejenigen  Impflinge,  welche  die  gänzliche  Befreiung  von  der
Impfpflicht  durch  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen  (§&  4)  erlangt  haben,
die  Impfzeugnisse  unverweilt  auszustellen,  die  übrigen  Impflinge  aber  zu  der  ordentlichen
  öffentlichen  Impfung  des  nächstfolgenden  Jahres  zu  verweisen.

13.

Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Impfzeit  hat  der  amtliche  Impfarzt  einen
umfassenden  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Impfung  an  die  vorgzesetzte  Kreisregierung,
  K.  d.  J.,  einzusenden.

Das  Verzeichniß  derjenigen  Impspflichtigen,  für  welche  die  im  &  3  bezeichnete
  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt  wurde,  ist  von  ihm  sogleich  nach  Ablauf  der  festgesetzten
  Impfzeit  herzustellen  und  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben.

14.

Die  Befugniß,  Privatimpfungen  vorzunehmen,  steht  allen  zur  Praxis  berechtigten
  Aerzten  zu.

Dieselben  sind  verpflichtet:

1)  über  jede  mit  oder  ohne  Erfolg  vorgenommene  und  am  achten  Tage  von
ihnen  controlirte  Privatimpfung  den  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormündern
der  Impflinge  ein  bei  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  oder  innerhalb
der  gemäß  §  3  und  9  festgesetzten  Frist  dem  amtlichen  Impfarzte  zu  übergebendes
  Zeugniß  auszustellen;

2)  über  die  vorgenommenen  Privatimpfungen  ein  Verzeichniß  nach  den  desfalls
ertheilten  Vorschriften  zu  führen  und  solches  jährlich  am  Schlusse  der  ordentlichen
  öffentlichen  Impfung  dem  amtlichen  Impfarzte  zur  Einsicht  und  Vergleichung
  mit  den  eingelieferten  Privat-Impfzeugnissen  gegen  Zurückgabe
vorzulegen.

15

W15.

Außerordentliche  öffentliche  Impfungen  finden  statt,  so  oft  in  einem  Orte

die  natürlichen  Blattern  (Variolen  und  Varioloiden)  ausbrechen.
16.

In  diesem  Falle  (&  15)  sind  alle  Kinder,  sohin  auch  die  im  Laufe  des
Jahres  selbst  Gebornen  impfpflichtig,  soferne  denselben  weder  eine  gänzliche,  noch
zeilweise  Befreiung  nach  den  Bestimmungen  des  §&  4  zukommt.

17.

Auf  die  über  den  Ausbruch  der  natürlichen  Blattern  (Variolen  oder  Varioloiden)
  erhaltene  Anzeige  ist  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  im  Benehmen
mit  dem  amtlichen  Impfarzte  ohne  Verzug  eine  allgemeine  außerordentliche  Impfung
in  den  zu  bestimmenden  Gemeinden  zu  veranstalten  und  hiebei  nach  den  für  die
ordentliche  Impfung  ertheilten  Vorschriften  zu  verfahren.

18

Zur  Gültigkeit  eines  Impszeugnisses  wird  erfordert,  daß  dasselbe  von  dem
amtlichen  Impfarzte  nach  einem  der  in  der  Anlage  beigefügten  Formulare  ausgefertigt
  und  unterschrieben  ist.  '

19.
Rücksichtlich  der  Kosten  der  Aannen  Schutzpocken-Impfung  wird  Folgendes
  bestimmt: