Medicinalwesen. 197
Nach vorgenommener Controle ist die Impfung als vollendet und die aus
der Impfpflicht Pervorgehende Verbindlichkeit als erfüllt zu achten, soferne Form
und Verlauf der Schutzpocken regelmäßig waren, wie sie in der hierüber erlassenen
Instruction bezeichnet sind.
& 11.
Der amtliche Impfarzt hat das Ergebniß der Impfcontrole sorgfältigst aufzunehmen.
812.
Nach beendigter Controle und nach Ablauf der gemäß & 3 und 9 von der
Polizeibehörde zur Vorlage der Befreiungsnachweise festgesetzten Frist hat der amtliche
Impfarzt an diejenigen Impflinge, welche die gänzliche Befreiung von der
Impfpflicht durch Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen (§& 4) erlangt haben,
die Impfzeugnisse unverweilt auszustellen, die übrigen Impflinge aber zu der ordentlichen
öffentlichen Impfung des nächstfolgenden Jahres zu verweisen.
13.
Nach Ablauf der festgesetzten Impfzeit hat der amtliche Impfarzt einen
umfassenden Bericht über das Ergebniß der Impfung an die vorgzesetzte Kreisregierung,
K. d. J., einzusenden.
Das Verzeichniß derjenigen Impspflichtigen, für welche die im & 3 bezeichnete
Verbindlichkeit nicht erfüllt wurde, ist von ihm sogleich nach Ablauf der festgesetzten
Impfzeit herzustellen und der betreffenden Staatsanwaltschaft zu übergeben.
14.
Die Befugniß, Privatimpfungen vorzunehmen, steht allen zur Praxis berechtigten
Aerzten zu.
Dieselben sind verpflichtet:
1) über jede mit oder ohne Erfolg vorgenommene und am achten Tage von
ihnen controlirte Privatimpfung den Eltern, Pflegeeltern oder Vormündern
der Impflinge ein bei der ordentlichen öffentlichen Impfung oder innerhalb
der gemäß § 3 und 9 festgesetzten Frist dem amtlichen Impfarzte zu übergebendes
Zeugniß auszustellen;
2) über die vorgenommenen Privatimpfungen ein Verzeichniß nach den desfalls
ertheilten Vorschriften zu führen und solches jährlich am Schlusse der ordentlichen
öffentlichen Impfung dem amtlichen Impfarzte zur Einsicht und Vergleichung
mit den eingelieferten Privat-Impfzeugnissen gegen Zurückgabe
vorzulegen.
15
W15.
Außerordentliche öffentliche Impfungen finden statt, so oft in einem Orte
die natürlichen Blattern (Variolen und Varioloiden) ausbrechen.
16.
In diesem Falle (& 15) sind alle Kinder, sohin auch die im Laufe des
Jahres selbst Gebornen impfpflichtig, soferne denselben weder eine gänzliche, noch
zeilweise Befreiung nach den Bestimmungen des §& 4 zukommt.
17.
Auf die über den Ausbruch der natürlichen Blattern (Variolen oder Varioloiden)
erhaltene Anzeige ist durch die Distriktsverwaltungsbehörde im Benehmen
mit dem amtlichen Impfarzte ohne Verzug eine allgemeine außerordentliche Impfung
in den zu bestimmenden Gemeinden zu veranstalten und hiebei nach den für die
ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu verfahren.
18
Zur Gültigkeit eines Impszeugnisses wird erfordert, daß dasselbe von dem
amtlichen Impfarzte nach einem der in der Anlage beigefügten Formulare ausgefertigt
und unterschrieben ist. '
19.
Rücksichtlich der Kosten der Aannen Schutzpocken-Impfung wird Folgendes
bestimmt: