Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

200  Aufsicht  auf  Irre.

die  Behandlung  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Irren  benehmlich  mit
dem  Gerichtsarzt  fortwährend  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  das
Nöthige  zu  ihrem  Schutz,  ihrer  Verpflegung,  endlich  ihrer  Unterbringung
in  einem  Irrenhause  anzuordnen.

Ueber  Unterstützung  mittelfränkischer  Gemeinden  aus  Kreismitteln
zur  Unterbringung  unbemittelter  Geisteskranken  in  der  Kreisirrenanstalt
Erlangen  (conf.  R.A.  v.  2.  April  1853,  K.A.  Bl.  S.  230,  Döll.  XXX.
S.  213).

Der  Art.  137  des  P.  St.  G.  ordnet  an:  Wer  mit  Gefahr  für
Personen  oder  Eigenthum  oder  für  die  öffentliche  Sittlichkeit  Blödsinnige
oder  Geisteskranke,  deren  Aufsicht  ihm  obliegt,  frei  auf  Straßen  oder  an
öffentlichen  Orten  herumgehen  läßt,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Hat  eine  solche  Person  einen  Angriff  gegen  Personen  oder  fremdes
  Eigenthum  verübt,  und  ist  wegen  Unzurechnungsfähigkeit  des  Beschuldigten
  ein  freisprechendes  Urtheil  oder  ein  das  Strafverfahren  einstellendes
  Erkenntniß  erfolgt,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,
auf  den  Grund  gerichtsärztlichen  Gutachtens,  deren  Unterbringung  in
einer  Irrenanstalt  oder  deren  sonstige  genügende  Verwahrung  anzuordnen.


Nach  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &  13,  R.  Bl.  S.  1422,
ist  als  zuständige  Behörde  im  Sinne  des  Art.  137  erklärt  die  Distriktspolizeibehörde
  der  Heimat  der  betreffenden  Person,  in  München  die  Polizeidirection.


Vergl.  Entschließung  des  Ministeriums  der  Justiz  und  des  Innern
vom  8.  Aug.  1866,  J.M.  Bl.  S.  244:  Die  Benützung  der  Polizei-Ferichtsgefängnisse
  zur  vorübergehenden  Unterbringung  von  geisteskranken
Personen.

Siehe  Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Frankreich,  die  gegenseitige
  Rücklieferung  geisteskranker  Bayern  aus  Frankreich  2c.,  vom
22.  März  1866.

Vergl.  Uebrigens  über  Behandlung  von  Irren,  die  Abtheilung:
Armenwesen.

IV.  Rettungsanstalten  für  Scheintodte.

Die  zunächst  für  die  ärztliche  Behandlung  maßgebenden  Vorschriften
sind  in  der  Instruction  zur  M.  E.  vom  13.  Mai  1851,  Döll.  XXX.
S.  228  u.  ff.  ausgenommen.

Die  durch  &  53  der  Form.V.  vorgeschriebenen  aus  Distriktsmitteln
beizuschaffenden  ärztlichen  Rettungsapparate  sollen  bei  den  Physicaten
aufbewahrt  werden.

(Döll.  XV.  S.  831,  R.A.  vom  7.  Dez.  1855,  K.  A.  Bl.  S.  1575.)

V.  Leichenbeschau  und  Leichentransport.

Durch  Art.  109  des  P.  St.  G.  B.  ist  die  Erlassung  der  Leichenschauordnung
  als  ein  Attribut  der  oberpolizeilichen  Zuständigkeit  erklärt.