200 Aufsicht auf Irre.
die Behandlung der in ihrem Bezirke befindlichen Irren benehmlich mit
dem Gerichtsarzt fortwährend ein wachsames Auge zu haben und das
Nöthige zu ihrem Schutz, ihrer Verpflegung, endlich ihrer Unterbringung
in einem Irrenhause anzuordnen.
Ueber Unterstützung mittelfränkischer Gemeinden aus Kreismitteln
zur Unterbringung unbemittelter Geisteskranken in der Kreisirrenanstalt
Erlangen (conf. R.A. v. 2. April 1853, K.A. Bl. S. 230, Döll. XXX.
S. 213).
Der Art. 137 des P. St. G. ordnet an: Wer mit Gefahr für
Personen oder Eigenthum oder für die öffentliche Sittlichkeit Blödsinnige
oder Geisteskranke, deren Aufsicht ihm obliegt, frei auf Straßen oder an
öffentlichen Orten herumgehen läßt, wird an Geld bis zu 25 fl. gestraft.
Hat eine solche Person einen Angriff gegen Personen oder fremdes
Eigenthum verübt, und ist wegen Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten
ein freisprechendes Urtheil oder ein das Strafverfahren einstellendes
Erkenntniß erfolgt, so ist die Polizeibehörde berechtigt,
auf den Grund gerichtsärztlichen Gutachtens, deren Unterbringung in
einer Irrenanstalt oder deren sonstige genügende Verwahrung anzuordnen.
Nach A. V. vom 24. Juni 1862, & 13, R. Bl. S. 1422,
ist als zuständige Behörde im Sinne des Art. 137 erklärt die Distriktspolizeibehörde
der Heimat der betreffenden Person, in München die Polizeidirection.
Vergl. Entschließung des Ministeriums der Justiz und des Innern
vom 8. Aug. 1866, J.M. Bl. S. 244: Die Benützung der Polizei-Ferichtsgefängnisse
zur vorübergehenden Unterbringung von geisteskranken
Personen.
Siehe Staatsvertrag zwischen Bayern und Frankreich, die gegenseitige
Rücklieferung geisteskranker Bayern aus Frankreich 2c., vom
22. März 1866.
Vergl. Uebrigens über Behandlung von Irren, die Abtheilung:
Armenwesen.
IV. Rettungsanstalten für Scheintodte.
Die zunächst für die ärztliche Behandlung maßgebenden Vorschriften
sind in der Instruction zur M. E. vom 13. Mai 1851, Döll. XXX.
S. 228 u. ff. ausgenommen.
Die durch & 53 der Form.V. vorgeschriebenen aus Distriktsmitteln
beizuschaffenden ärztlichen Rettungsapparate sollen bei den Physicaten
aufbewahrt werden.
(Döll. XV. S. 831, R.A. vom 7. Dez. 1855, K. A. Bl. S. 1575.)
V. Leichenbeschau und Leichentransport.
Durch Art. 109 des P. St. G. B. ist die Erlassung der Leichenschauordnung
als ein Attribut der oberpolizeilichen Zuständigkeit erklärt.