als Ersatzmänner:
Wahlleiter.
(Der Wahlvorstand.)
Vorsitzender.) Beisitzer.)
Bildung und Inkraftreten der Schlichtungsausschüsse.
Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Stab M 4 Nr. 1667/1. 17 K.
vom 27. 1. 1917.
in der durch Erlaß Stab M 4
Nr. 497/2 17 K.
abgeänderten Fassung
Auszug.
1. Die durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vorgeschriebenen Schlichtungsausschüsse
sind gebildet und treten am 1. Februar d. Js. an die Stelle
der auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Bundesrats
vom 21. Dezember 1916 von den stellvertretenden Generalkommandos
errichteten vorläufigen Ausschüsse, deren Wirksamkeit
gesetzlich mit dem 31. Januar 1917 aufhört.