Full text : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

als  Ersatzmänner:

Wahlleiter.
(Der  Wahlvorstand.)

Vorsitzender.)  Beisitzer.)

Bildung  und  Inkraftreten  der  Schlichtungsausschüsse.


Kriegsministerium.
Kriegsamt.
Stab  M  4  Nr.  1667/1.  17  K.
vom  27.  1.  1917.
in  der  durch  Erlaß  Stab  M  4
Nr.  497/2  17  K.
abgeänderten  Fassung
Auszug.

1.  Die  durch  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
  Hilfsdienst  vorgeschriebenen    Schlichtungsausschüsse
sind  gebildet  und  treten  am  1.  Februar  d.  Js.  an  die  Stelle
der  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmungen  des  Bundesrats
vom  21.  Dezember  1916  von  den  stellvertretenden  Generalkommandos
  errichteten  vorläufigen  Ausschüsse,  deren  Wirksamkeit
gesetzlich  mit  dem  31.  Januar  1917  aufhört.