Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Vorwort zur ersten Auflage. V 
ter Gesetze 2c. erlassenen Vorschriften kaum im Widerspruche mit den 
über den gleichen Gegenstand erlassenen Vollzugsvorschriften der an- 
dern Kreisregierungen stehen werden. 
Wohl mußte ich mir auch die Frage stellen, ob der gegenwärtige 
Zeitpunkt der geeignete sei, um eine solche Schrift in's Publikum 
treten zu lassen, und ich habe das Gewicht der Zweifel nicht unter- 
schätzt, die dagegen bestehen mögen. 
Es ist kein Zweifel, daß wir für die Verwaltungsämter in 
nächster Zeit mancherlei Directiven bezüglich des formalen Geschäfts- 
ganges zu erwarten haben; es ist ebenso kein Zweifel, daß die in 
den Gesetzbüchern enthaltenen Verordnungen und oberpolizeilichen Vor- 
schriften uns ein reichhaltiges Material bringen, daß insbesondere die 
im Gesetze selbst nicht specialisirte Bezeichnung der außer Wirksamkeit 
tretenden Gesetze und Verordnungen im Wege hböchster Erlasse werden 
gegeben werden; es ist endlich auch nicht zu bezweifeln, daß wir in 
Bezug auf Gewerbswesen, Ansässigmachung, Armenversorgung, gemeind- 
liche Verhältnisse eine theilweise veränderte Gesetzgebung in vielleicht 
nicht sehr ferner Zeit zu erwarten haben, und es möchte darum schei- 
nen, daß es bei der momentanen Flüssigkeit des Stoffes unserer Schrift 
zweckmäßiger gewesen wäre, mit ihrer Bearbeitung zuzuwarten, bis 
alles eine feste Gestalt gewonnen hätte. 
Allein die gegentheilige Ansicht hat auch ihre volle und, wie ich 
meine, überragende Begründung. 
Die administrativen und polizeilichen Vorschriften, die Bestim- 
mungen des öffentlichen Rechtes sind so wechselvoll, wie das sociale 
Leben selbst, und gewinnen stets neuen Stoff mit neuen Richtungen 
staatsrechtlicher oder wirthschaftlicher Thätigkeit. Wollte man in der 
Erwartung künftiger voraussichtlicher Verwaltungsnormen in so lange 
nicht in eine descriptive Darstellung des Wirkungskreises bestimmter 
Behörden eintreten, bis die erwarteten Normen ihren vollständigen 
Abschluß gefunden haben, so dürfte dieser erwartete Moment der 
Ruhe wohl nie eintreten. — 
Gerade der Zeitpunkt, in welchem neue Behörden mit neuer 
oder zum Theile neu geregelter Competenz in's Leben treten, läßt 
das Bedürfniß am klarsten hervortreten, einen für die Zustände der 
Gegenwart berechneten sicheren Wegweiser für die neuen Behörden zu 
gewinnen. Auch ist es nicht an dem, daß der frühere Wirkungskreis 
der Verwaltungsbehörden in allen Kreisen ihrer Thätigkeit förmlich 
umgestaltet worden wäre; es trifft diese Umgestaltung vielmehr vor- 
wiegend nur die polizeiliche Thätigkeit, während die Angelegenheiten 
der Verwaltung im engern Sinn vielfach durch die Organisations- 
gesetze unberührt geblieben sind. 
Das praktische Bedürfniß dürfte vielmehr hier allein maßgebend 
sein, und diesem wird sicherlich durch eine Darstellung der positiven
	        
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