Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Geschäftsgang.  33

Gesetz-Blatt  1850  S.  164  ein  bejahender  Competenzconflict  von
Seite  der  Administration  nur  von  der  Kreisregierung  als  Centralverwaltungsstelle
  angeregt  werden.

g)  Administrative  und  polizeiliche  Gegenstände  sind  in  der  Regel
mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels  protokollarisch  zu  instruiren;  dies
schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  die  primitiven  Anträge  der  Parteien  schriftlich
  eingebracht  werden.

Was  die  Zulassung  von  Anwälten  betrifft,  so  hat  zwar  die  Ministerial-Entschließung
  vom  22.  Dez.  1852  in  reinen  Polizei=  und  Administrativsachen
  mit  Ausnahme  administrativ-contentiöser  Gegenstände
bei  den  Unterbehörden  nach  Maßgabe  der  V.  vom  16.  Febr.  1815
und  24.  Mai  1816  die  Zuziehung  von  Anwälten  unbedingt  verboten;
allein  nachdem  fast  alle  neueren  Gesetze,  welche  Vorschriften  für  ein  Verfahren
  in  administrativen  Gegenständen  geben,  wie  z.  B.:

über  Benützung  des  Wassers  (Gesetz-Blatt  1852,  S.  525,  Art.  95),

über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen  (Art.  34,

Gesetz-Blatt  S.  567),

über  den  Uferschutz  (ibid.  S.  589  Art.  25),

über  die  Ausübung  des  Weiderechtes  (ibid.  S.  628  Art.  62),
nachdem  ferner  das  Einf.  G.  zum  P.  St.  G.  B.  Art.  71  nunmehr  auch  in
allen  Polizeistrafsachen  die  Anwälte  als  Beiständer  oder  Vertreter  der
Beschuldigten  zuläßt,  nachdem  endlich  auch  in  Gemäßheit  des  &  45  der
Gewerbeinstruction  vom  21.  April  1862,  sowie  nach  M.E.  vom
27.  Nov.  1862,  sowohl  bei  der  Instruction  von  Gewerbsconcessionsgesuchen,
  als  bei  Ansässigmachungs=  und  Verehelichungsgesuchen  die  Zulassung
  von  Anwälten  genehmigt  ist  (conf.  K.A.  Bl.  1862  S.  2635),
so  dürfte  eine  allgemeine  Zurücknahme  der  Beschränkung  vom  22.  Dez.  1852
wohl  zu  erwarten  sein;  allein  zur  Zeit  erscheint  dieselbe  für  die  Distrikts-Polizeibehörden
  allerdings  noch  maßgebend.  Uebrigens  spricht  sich  eine
M.E.  vom  2.  Nov.  1844  Döll.  XXXII.  266  dahin  aus:

„Wenn  ein  Gegenstand,  der  an  und  für  sich  civilrechtliche  Ansprüche

betrifft,  sohin  zur  Cognition  der  Gerichte  gehörte,  aus  Rücksicht  auf

das  höhere  Interesse  des  Gemeinwohls,  der  Beschleunigung  rc.  den

Administrativbehörden  zugewiesen  ist,  so  folgt  aus  dieser  ausnahmsweisen

  Zuständigkeit  der  Administrativbehörden  noch  nicht  die  unbedingte

  Anwendbarkeit  der  für  Behandlung  reiner  Polizeisachen  bestehenden
  Vorschriften,  also  z.  B.  die  Nichtzulassung  von  Anwälten.“

Es  mag  daraus  zu  entnehmen  sein,  daß  in  wichtigeren  Administratiosachen
  auf  einer  Ausschließung  der  Anwälte  nicht  unbedingt  zu
bestehen,  sondern  die  Entscheidung  dieser  Frage  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Ermessen  der  Administrativbehörden  anheimgegeben  sei“).

Nach  M.E.  vom  29.  Dez.  1857  soll  das  Verbot  der  Einsicht
von  Administrativ=  und  Polizeiacten  durch  die  Parteien  oder  deren  An-—



 

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*)  Bl.  f.  a.  Pr.  III.  268.  IV.  1.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.Behörden.  III.  Aufl.  3