Geschäftsgang. 33
Gesetz-Blatt 1850 S. 164 ein bejahender Competenzconflict von
Seite der Administration nur von der Kreisregierung als Centralverwaltungsstelle
angeregt werden.
g) Administrative und polizeiliche Gegenstände sind in der Regel
mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels protokollarisch zu instruiren; dies
schließt jedoch nicht aus, daß die primitiven Anträge der Parteien schriftlich
eingebracht werden.
Was die Zulassung von Anwälten betrifft, so hat zwar die Ministerial-Entschließung
vom 22. Dez. 1852 in reinen Polizei= und Administrativsachen
mit Ausnahme administrativ-contentiöser Gegenstände
bei den Unterbehörden nach Maßgabe der V. vom 16. Febr. 1815
und 24. Mai 1816 die Zuziehung von Anwälten unbedingt verboten;
allein nachdem fast alle neueren Gesetze, welche Vorschriften für ein Verfahren
in administrativen Gegenständen geben, wie z. B.:
über Benützung des Wassers (Gesetz-Blatt 1852, S. 525, Art. 95),
über Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen (Art. 34,
Gesetz-Blatt S. 567),
über den Uferschutz (ibid. S. 589 Art. 25),
über die Ausübung des Weiderechtes (ibid. S. 628 Art. 62),
nachdem ferner das Einf. G. zum P. St. G. B. Art. 71 nunmehr auch in
allen Polizeistrafsachen die Anwälte als Beiständer oder Vertreter der
Beschuldigten zuläßt, nachdem endlich auch in Gemäßheit des & 45 der
Gewerbeinstruction vom 21. April 1862, sowie nach M.E. vom
27. Nov. 1862, sowohl bei der Instruction von Gewerbsconcessionsgesuchen,
als bei Ansässigmachungs= und Verehelichungsgesuchen die Zulassung
von Anwälten genehmigt ist (conf. K.A. Bl. 1862 S. 2635),
so dürfte eine allgemeine Zurücknahme der Beschränkung vom 22. Dez. 1852
wohl zu erwarten sein; allein zur Zeit erscheint dieselbe für die Distrikts-Polizeibehörden
allerdings noch maßgebend. Uebrigens spricht sich eine
M.E. vom 2. Nov. 1844 Döll. XXXII. 266 dahin aus:
„Wenn ein Gegenstand, der an und für sich civilrechtliche Ansprüche
betrifft, sohin zur Cognition der Gerichte gehörte, aus Rücksicht auf
das höhere Interesse des Gemeinwohls, der Beschleunigung rc. den
Administrativbehörden zugewiesen ist, so folgt aus dieser ausnahmsweisen
Zuständigkeit der Administrativbehörden noch nicht die unbedingte
Anwendbarkeit der für Behandlung reiner Polizeisachen bestehenden
Vorschriften, also z. B. die Nichtzulassung von Anwälten.“
Es mag daraus zu entnehmen sein, daß in wichtigeren Administratiosachen
auf einer Ausschließung der Anwälte nicht unbedingt zu
bestehen, sondern die Entscheidung dieser Frage in zweifelhaften Fällen
dem Ermessen der Administrativbehörden anheimgegeben sei“).
Nach M.E. vom 29. Dez. 1857 soll das Verbot der Einsicht
von Administrativ= und Polizeiacten durch die Parteien oder deren An-—
–
*) Bl. f. a. Pr. III. 268. IV. 1.
Nar, Handbuch der bayer. Distr. Verw.Behörden. III. Aufl. 3