Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

 

Gegenstand  der  Besteucrung.

Steuersatz

vom
Hundert!
  Mark.

 

 

M.

Berechnung.
der

Stempelabgabe.

 

Laufende  Nr.

33.

 

Ermäßigungen  und  Befreiungen:

1)  Kauf.  und  Tauschverhandlungen  zwischen  Theilnehmern
  an  einer  Erbschaft  zum  Zwecke  der
Theilung  der  zu  letzterer  gehörigen  Gegenstände

Zu  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  wird
auch  der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,  welcher
mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  gütergemeinschaftliches
  Vermögen  zu  theilen  hat.

2)  Befreit  sind  Verträge,  durch  welche  unbewegliche
Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete  Rechte  oder
bewegliche  Sachen  allein  oder  im  Zusammenhange
  mit  anderem  Vermögen  von  Ascendenten
an  Descendenten  übertragen  werden.

Auf  Beurkundungen  von  Uebertragungen  der
Rechte  des  Erwerbers  aus  Verträgen  der  vorbezeichneten
  Art  an  andere  Personen  als  an
Descendenten  des  ursprünglich  übertragenden
Ascendenten  finden  die  Bestimmungen  des  sechsten
und  siebenten  Absatzes  dieser  Tarifstelle  keine
Anwendung.

3)  Befreit  sind  Kauf=  und  Lieferungsverträge  über
Mengen  von  Sachen  oder  Waaren,  sofern  dieselben
  entweder  zum  unmittelbaren  Verbrauch
in  einem  Gewerbe  oder  zur  Wiederveräußerung
in  derselben  Beschaffenheit  oder  nach  vorgängiger
Bearbeitung  oder  Verarbeitung  dienen  sollen
oder  im  Inlande  in  dem  Betriebe  eines  der
Vertragschließenden  erzeugt  oder  hergestellt  sind.

4)  Gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  oder  Beglaubigungen
  der  nach  der  Tarifnummer  4  des
Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  reichsstempelpflichtigen
  oder  von  der  Reichsstempelsteuer
befreiten  Kauf=  und  Anschaffungsgeschäfte..

Konsolidationen  von  Bergwerkseigenthum

(Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke  zu

 

 

 

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