Gegenstand der Besteucrung.
Steuersatz
vom
Hundert!
Mark.
M.
Berechnung.
der
Stempelabgabe.
Laufende Nr.
33.
Ermäßigungen und Befreiungen:
1) Kauf. und Tauschverhandlungen zwischen Theilnehmern
an einer Erbschaft zum Zwecke der
Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher
mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches
Vermögen zu theilen hat.
2) Befreit sind Verträge, durch welche unbewegliche
Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder
bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhange
mit anderem Vermögen von Ascendenten
an Descendenten übertragen werden.
Auf Beurkundungen von Uebertragungen der
Rechte des Erwerbers aus Verträgen der vorbezeichneten
Art an andere Personen als an
Descendenten des ursprünglich übertragenden
Ascendenten finden die Bestimmungen des sechsten
und siebenten Absatzes dieser Tarifstelle keine
Anwendung.
3) Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge über
Mengen von Sachen oder Waaren, sofern dieselben
entweder zum unmittelbaren Verbrauch
in einem Gewerbe oder zur Wiederveräußerung
in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger
Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen
oder im Inlande in dem Betriebe eines der
Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind.
4) Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen
der nach der Tarifnummer 4 des
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 reichsstempelpflichtigen
oder von der Reichsstempelsteuer
befreiten Kauf= und Anschaffungsgeschäfte..
Konsolidationen von Bergwerkseigenthum
(Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu
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