Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

6 Nr. 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. 
Bundesrathes nicht adoptirt worden sind.¹) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des 
Bundesrathes und des Reichstages sein. 
Art. 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. ²) 
IV. Präsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen ³) zu, 
welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. ⁴) Der Kaiser hat das Reich völker- 
rechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, ⁵) Ge- 
sandte zu beglaubigen und zu empfangen. ⁶) 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des 
Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder 
dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be= 
ziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu 
ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die 
Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu 
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. ⁷) 
Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet all= 
jährlich statt ⁷) und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den 
Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von 
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht 
dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes 
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. ⁸) 
Art. 16. Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse 
des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch 
Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende 
Kommissarien vertreten werden. ⁹) 
Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung ¹⁰) der Reichs= 
¹) Vgl. Gesch.Ordnung d. Reichstags v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) §§ 43, 48, s. auch 
§ 29 und RV. Art. 16. 
²) Vgl. GVG. (unten  Nr. 80) §§ 18—20. Wegen der Rechtsstellung der Mitglieder s. 
noch GVG. §§ 35 Z. 1, 85 Abs. 2; CPO. (unten Nr. 81) §§ 382, 402, 904, 905, 933; StPO.  
(unten Nr. 82) §§ 49, 72; RG. betr. d. Untersuchung v. Seeunfällen, v. 27. Juli 1877 (unten 
Nr. 87) § 10 Abs. 2; MStGO. (unten Nr. 114) §§ 207, 208. 
³) Bez. d Stellvertretung s. die Erlasse v. 4. u. 5. Juni u. 5. Dez. 1878 (RGBl. S. 101, 
102, 368), v. 17. Nov. 1887, 21. März 1888 (RGBl. 1888 S. 69, 81). 
⁴) Vgl. unten Nr. 34 und die Proklamation v. 17./18. Jan. 1871 (unten Nr. 35). Bez. 
der Titel, Wappen u. s. w. s. die Erlasse v. 18. Jan., 3. Aug. 1871 u. 16. März 1872, sowie 
die Bek. v. 11. April 1872 (unten Nr. 36, 45, 54. 55). 
⁵) S. dazu Zollvereinigungsvertrag v. 8. Juli 1867 (unten Nr. 3), Schlußprotokoll Z. 8; 
RV. Art. 52 Abs. 3 u. Anm. 
⁶) Vgl. Schlußprot. z. Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30 b) Z. VII, VIII. 
⁷) S. RV. Art. 24 - 26, 69. 
⁸) S. das in Anm. 6 angef. Protokoll Z. IX; RG. betr. die Stellvertretung d. Reichskanzlers, 
v. 17. März 1878 (unten Nr. 88) § 4 
⁹) Vgl. RV. Art. 9; Gesch. Ordnung d. Reichstags v. 10. Febr. 1876 (unten Nr. 77) 
§§ 17—21, 25, 53 Abs. 4, 69, 70 
¹⁰) Vgl. RV. Art. 2 u. Anm.