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(Die Diaten und Reisegelder des Landgerichts-
und Rentamts-Personals im Kdulgreiche be-
treffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da die neuen organischen Edikte, in Hin-
sicht der Diten und Reisegelder des tandge-
richts= und Rentames-Personals, keine be-
stimmten, alle Fälle umfassenden Vorschriften
geben, und deßhalb von den Finanz-Di-
rektionen schon mehrere Anfragen gestellt wor-
den sind; so fanden Sich Seine königliche
Majestt bewogen, über die künftigen Be-
züge an Diäten und Reisegeldern des tand-
gerichts= und Rentamts, Personals die nach-
stebenden Bestimmungen festzusezen, welche
zur Wissenschaft und strengen Darnachach-
tung durch das Regierungsblatt bekannt ge-
macht werden.
München den 9. Mai 1809.
Freiberr von Hompesch.
Durch den Minister
der General. Sekretär
G. Geiger.
— .
Regulativd
über die Diäten und Reisegebühren des tand-
gerichts= und Rencamts-Personals im Kö-
nigreiche Baiern.
A. Diäten und Reisegebühren des Land-
gerichts-Personals.
I. In Amtsgeschäften
o) inner der Amtegrenze:
1. dem tandrichter gebühren in eigentlichen
Amtsgeschäften, welche in dem einem hand-
700
richter zugewiesenen ordentlichen Geschäfte
kreise liegen, keine Diäten, und eben so we
nig auch Pferde oder Gefährt-Gelder, fü
deren Ersaz er im Ullgemeinen 24 Schäffe
Besoldungs= Haber bezieht, also —fl.—kr
2. dem ersten, wie auch dem zweiten tand
herichts: Assessor aber, wenn er princi
Paliter, d. i. statt des tandrichters un
ohne denselben reiset, an Diäten un!
ferdegeldern zusammen täglich 3fl. — kr
Doa jedoch der tandrichter eben weger
der Amtsreisen den Haber bezieht, so lieger
vorzüglich ihm diese Reisen ob, und er kan
daber nur im unverschieblichen und wahrer
Verbinderungsfalle solche Reisen einem As
sessor übertragen.
TAuch werden für Reisen in Polizelsachen,
da diese der tandrichter zu machen bat, keine
Diäten passirt.
3. Dem tandgerichts= Aktuar, er mag den
tandrichter, oder den dem tandrichter sub-
slituirten Assessor als Aktuar begleiten,
fuͤr Diaͤten und Nirtgeld ebenfalls täg-
lich.. 3ʒgfl. — kr.
4. dem Schreiber, er mag den Landbrichter
oder einen der Assessoren begleiten, für Diä-
ten und Rittgeld taͤglich . 2fl. — kr.
5. dem Gerichtsdiener unb seinen Knechten,
wie oben dem Landrichter, aus analogen
Gründen . . —fl. — kr.
b) ausserbalb der Amtsgrenze gebühren
1. dem tandrichter, da Geschäfte ausser der
Amtsgrenze schon ihrer Natur nach nie zu
den ordentlichen Amtsgeschäften gerechnet
*- .