fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

§  39. 
Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung 
des zehnten Dienstjahrs dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so 
kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundesrats 
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
§  40. 
Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte 
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten 
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu 
gewähren. 
§ 41. 
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 
20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten 
Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 1/60 und von da ab 
um 1/120 des in den §§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung 
nicht statt. 
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 20/60 des 
vorbezeichneten Diensteinkommens. 
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei 
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
§ 42. 
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene 
gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen 
zu Grunde gelegt: 
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichshaushalts-Etat für eine 
freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als anrechnungsfähig 
bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung. 
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, sofern 
im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur An- 
rechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind. 
3.  Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Erleuchtungs- 
material, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und dergleichen, 
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken, kommen nur insoweit zur An- 
rechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungs- 
titeln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem be- 
stimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, 
sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaushalts-Etat 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 49 
 
Anspruch auf Um- 
zugskosten. 
Betrag der Pension.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.