§ 39.
Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung
des zehnten Dienstjahrs dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so
kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundesrats
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
§ 40.
Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten
des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu
gewähren.
§ 41.
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit
20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten
Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 1/60 und von da ab
um 1/120 des in den §§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung
nicht statt.
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 20/60 des
vorbezeichneten Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei
Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
§ 42.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene
gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen
zu Grunde gelegt:
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichshaushalts-Etat für eine
freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als anrechnungsfähig
bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung.
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, sofern
im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur An-
rechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.
3. Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Erleuchtungs-
material, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und dergleichen,
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken, kommen nur insoweit zur An-
rechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungs-
titeln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem be-
stimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur,
sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaushalts-Etat
Reichs-Gesetzbl. 1907. 49
Anspruch auf Um-
zugskosten.
Betrag der Pension.