V. Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke. 93
efd.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
76.
77.
78.
b) Vorläufige Festsetzung
streitiger Grenzen im öffentlichen
Interesse.
g 6 2G0. u. § 31 BG. Genehmigungzum
Erlasse ortsstatutarischer
Anordnungen.
88 9, 71, 38 2O. u. 8 34 Z.
Beschluß des Gemeindevorstehers-vorstands)
oder Gutsvorstehers
betr. Beschwerden
und Einsprüche über:
a) das Recht zur Mitbenutzung
der Gemeindeanstalten,
Teilnahme an
den Nutzungen des Gemeindevermögens
und
die diesbezüglichen Sonderrechte
einzelner Mitglieder;
b) Heranziehung zu Gemeinde=
und Gutsbezirkslasten,
die nicht unter das
Kom AbG. fallen. (Zu b
sind Beschwerden und Einsprüche
binnen drei Monaten
anzubringen);
IP0) die besonderen Rechte oder
Verpflichtungen einzelner
örtlicher Teile des Gemeindebezirks
oder einzelner
Klassen der Gemeindeangehörigen
in Ansehung
der zu a und b erwähnten
Ansprüche und Verbindlichkeiten.
8844, 49, 54 GO. Anordnung:
a) der Wahl eines kommissarischen
Vertreters der
unbesoldeten Gemeindebeamten,
deren Gemeinderecht
ruht;
b. Vorläufige Beschlußfassung
des
Kreis= bzw. Bezirksausschusses.
Beschluß des Kreisausschusses.
Klage beim Kreisausschuß
(auch der
Beteiligten gegeneinander).
Desgl.
Desgl.
b. Vorbehaltlich der
Entscheidung zu a
endgültig.
Beschwerde innerhalbzwei
Wochen an den
Bezirksausschuß.
Berufung an den Bezirksausschuß.
Revision ans OVG.
Desgl.
Desgl.