Contents : Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

V.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen  Gutsbezirke.  93

efd.
Nr.

Gegenstand  der  Entscheidung

oder  Beschlußfassung

Zuständige  Behörde

Rechtsmittel

76.

77.

78.

b)  Vorläufige  Festsetzung
streitiger  Grenzen  im  öffentlichen
  Interesse.

g  6  2G0.  u.  §  31  BG.  Genehmigungzum
  Erlasse  ortsstatutarischer
  Anordnungen.

88  9,  71,  38  2O.  u.  8  34  Z.

Beschluß  des  Gemeindevorstehers-vorstands)
  oder  Gutsvorstehers
  betr.  Beschwerden
und  Einsprüche  über:

a)  das  Recht  zur  Mitbenutzung
  der  Gemeindeanstalten,
  Teilnahme  an
den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens
  und
die  diesbezüglichen  Sonderrechte
  einzelner  Mitglieder;

b)  Heranziehung  zu  Gemeinde=
  und  Gutsbezirkslasten,
  die  nicht  unter  das
Kom  AbG.  fallen.  (Zu  b
sind  Beschwerden  und  Einsprüche
  binnen  drei  Monaten
anzubringen);

IP0)  die  besonderen  Rechte  oder
Verpflichtungen  einzelner
örtlicher  Teile  des  Gemeindebezirks
  oder  einzelner
  Klassen  der  Gemeindeangehörigen
  in  Ansehung
der  zu  a  und  b  erwähnten
Ansprüche  und  Verbindlichkeiten.


8844,  49,  54  GO.  Anordnung:

a)  der  Wahl  eines  kommissarischen
  Vertreters  der
unbesoldeten  Gemeindebeamten,
  deren  Gemeinderecht
  ruht;

b.  Vorläufige  Beschlußfassung
  des
Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses.

Beschluß  des  Kreisausschusses.


Klage  beim  Kreisausschuß

  (auch  der

Beteiligten  gegeneinander).


Desgl.

Desgl.

b.  Vorbehaltlich  der
Entscheidung  zu  a
endgültig.

Beschwerde  innerhalbzwei

  Wochen  an  den
Bezirksausschuß.

Berufung  an  den  Bezirksausschuß.

Revision  ans  OVG.

Desgl.

Desgl.