Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

62 Nr. 9. 1914. 
3. Die Musterungsausweise sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungsstamm- 
rolle und jeder Gestellung vor den Ersatbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervoll- 
ständ 
igt. 
-*5# Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, 8." 
568. 
Die Ziffern 1 und 2 sind zu streichen, die Ziffern 3 bis 5 erhalten die Ziffern 1 
bis 3. In Ziffer 1 Abs. 1 fällt das Wort „hierauf“ sort. In Zisffer 1 Abs. 2 ist für 
„(8 66, 5c)“ zu setzen „(§ 26, 7)". In Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „Bevölkerung“ einzu- 
gen „„bei der Landbevölkerung außerdem getrennt nach Tauglichteitsklassen (5 66, i 
In der Anmerkung *) zu Ziffer 1 Abs. 3 ist hinter „ 
Hohenzollernschen Lande“. 
Schlußsatz der Ziffer 3 ist hinter „siehe" ein zufügen „§ 66,6 und 7 sowie“. 
5 69. 
Der Ziffer 3 Abs. 1 ist als zweiter Saß hinzuzufügen: « 
„Dabei sind in die Gesamtzahl auch die in den Beilagen 1, 2 und 3 
zu den Vorstellungslisten aufgeführten Leute einzurechnen."“ 
Ziffer 3, Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die in den Vorstellungslisten A, B, Fa und b aufgeführten Militär- 
pflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung 
persönlich vorgestellt, die Auszumusternden auch dann, wenn dies der unter- 
suchende Arzt beim Musterungsgeschäfte beantragt hat. In letzterem Falle 
wird ein Vermerk in die Listen ausgenommen und der Mann durch den Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission zum Aushebungsgeschäfte beordert. Im 
Übrigen erfolgt die Entscheidung über alle in diesen Horjtellungezisten aufge- 
shen Leute, soweit an äeig, vorher, schriftlich und endgültig durch die 
tändigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission.“ 
aden“ einzufügen „„ die 
70. 
Ziffer 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Von seiten des Zivils nehmen an dem Aushebungsgeschäfte teil, sofern 
seitens der obersten Zivilverwaltungsbehörde in den einzelnen Bundesstaaten 
keine anderweite Anordnung getroffen wird, 
a) an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten Tagen, an denen über 
Anträge der im § 64, 5 a bis c gedachten Art zu entscheiden ist, der Zivil- 
vorsitzende und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, 
b) ständig der Zivilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission sowie das 
nötige Schreib= und Aufsichtspersonal.“ 
R. M.G. § 30, 4 Ubf. 4. 
Ziffer 3 Abs. 1 lautet: 
„Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission wird von dem 
Bivilvorsitzenden der Ersatzkommission benachrichtigt.“
	        
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