Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  91

18.  Der  Wahlleiter  verkünndet  den  Ablauf  der  für  die  Wahl  jeder  Gruppe  sest-Geten
  Zeit.  Danach  sind  nur  noch  Personen  zur  Wahl  zuzulassen,  die  bereits  im

ahlraum  anwesend  sind.  „

Sodann  wird  die  Wahl  geschlossen  und  auf  den  Listen  durch  den  Wahlleiter  oder
den  von  ihm  dazu  bestimmten  Beamten  durch  Unterschrift  bescheinigt,  daß  sich  niemand
weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat.

19.  Hierauf  sind  die  Umschläge  aus  den  beiden  Wahlurnen  zu  entnehmen  und
getrennt  zu  zählen.  Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  in  den  Listen  festgestellten
  Zahl  der  zur  Abgabe  ihrer  Stimme  Zugelassenen,  so  ist  dies  nebst  dem  zur  Aufklärung
  Dienlichen  in  der  Niederschrift  (Nr.  20)  zu  vermerken.

Die  Umschläge  dürfen  nicht  geöffnet  werden.

20.  Uber  die  Wahlhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  welche  Zeit  und  Ort
der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die  bei  der
Wahl  sich  etwa  ergebenden  Beanstandungen,  die  Entscheidungen  über  die  Zulassung  zur
Wahl  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthält,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl  in  Betracht
kommen.  Die  Niederschrift  ist  vam  Wahlleiter  und  dem  nach  dessen  Ermessen  zuzuziehenden
  Schriftführer  zu  unterschreiben.  «-21.

  Hierauf  sowie  nach  dem  etwaigen  Eingang  der  bei  anderen  Versicherungsämtern
  und  den  Ortsobrigkeiten  nach  Nr.  16  Abs.  2  abgegebenen  Stimmen,  beruft
der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  je  einen  im  Bezirke  des  Versicherungsamts
  wohnenden  Arbeitgeber  und  Versicherten  zu  Beisitzern.  Den  Beisitzern
werden  vom  Versicherungsamt  die  Bezüge  der  Versicherungsvertreter  (§  54)  gewährt.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisiper  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

*22.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus.
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prlift  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

n  Airter  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage  vermerkt
  sind.

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  16  Abs.  1,  2  Satz  4  ff.  und  3  und  der
Nr.  17  Abf.  3  nicht  entsprechen  oder  ein  Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung
  wahrscheinlich  macht,  sind  ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,
wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,
  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel
gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.  ·

23.  Die  Versicherungsvertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis
  der  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  22)  verteilt,  und  zwar  in  der

Reihenfolge  der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  .

Rechnung  ergeben,  für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.

21

—
—py9h##  Ii.