Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  105

der  Festsetzung  des  Wehrbeitrags  zugrunde  liegenden  Zahlen  ermöglichen.  Sie
ist  mit  dem  Festsetzungsvermerk  des  Vorsitzenden  zu  versehen  und  muß  auf  abweichenden
  Beschlüssen  der  Veranlagungskommission  beruhende  Anderungen  erkennen
  lassen.

3.  Die  Festsetzung  des  Zuschlags  gemäß  §  38  Abs.  2  des  Gesetzes  durch  den
Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  hat  sich  unmittelbar  an  die  Veranlagung
  anzuschließen.

4.  Eine  Hilfstafel  zur  Berechnung  der  Abgabe  vom  Einkommen  ist  als  a##n
Anlage  l  beigefügt.  W#e  1.

5.  Als  Anhalt  für  die  Festsetzung  des  Warbeitrag=  75  können  die  in  Anlage  M
abgedruckten  Beispiele  dienen.

Artikel  12.

1.  Nach  erfolgter  Festsetzung  des  Wehrbeitrags  (Artikel  11)  sind  hinsichtlich
  derjenigen  Beitragspflichtigen,  denen  nach  §§  55  und  56  Bund-A  ein
Veranlagungs=  oder  Feststellungsbescheid  zu  erteilen  ist,  die  Spalten  8  bis  14
und  16  bis  22  der  Wehrbeitragsliste  A  (bezw.  8  bis  16  der  Wehrbeitragsliste  B)
auszufüllen.

Gleichzeitig  sind  diejenigen  Beitragspflichtigen  aus  den  Wehrbeitragslisten
zu  streichen,)  bei  denen  feststeht,  daß  ihre  Veranlagung  in  einem  anderen  Veranlagungsbezirk
  erfolgt  ist.  In  der  Wehrbeitragsliste  B  sind  auch  die  gemäß
§  11  Abs.  2  Nr.  1  und  2  des  Gesetzes  freigestellten  Gesellschaften  zu  streichen.

2.  Nunmehr  sind  die  Wehrbeitragslisten  aufzurechnen  und  abzuschließen.

3.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß  der  Wehrbeitragsliste  A  erfolgt  hinsichtlich
  der  sonst  noch  in  die  Liste  ausgenommenen  und  nicht  gemäß  Artikel  7
Abs.  6  oder  Artikel  12  Abs.  1  gestrichenen  Personen  die  Ausfüllung  der  Spalten
8  bis  12  und  15,  sobald  zweifelsfrei  feststeht,  daß  diese  Personen  nicht  beitragspflichtig
  sind.

4.  Wegen  der  späteren  Übertragung  einzelner  bisher  nicht  veranlagter  Personen
  in  die  Zugangsliste  wird  auf  §  12  Bund--A  verwiesen.  In  diesem  Falle  hat
ihre  Streichung  in  der  Wehrbeitragsliste  zu  erfolgen.

6  Artikel  13.
1.  Für  den  Veranlagungs=  und  den  Feststellungsbescheid  sind  Formulare  Verannach
  den  Mustern  D  und  E  zu  verwenden.  la  hls

2.  Bei  den  Mitteilungen  über  Abweichungen  von  der  Vermögenserklärung  heheid  und
ist  es  zulässig,  auf  die  bei  den  Erörterungen  über  die  Vermögenserklärung,  Steuer=  descheid.
erklärung,  Vermögensanzeige  besonders  erörterten  Punkte  hinzuweisen.  Multe
–  **

Vol.  auch  die  Vorschrift  im  Artikel  7  Abl.  6.  24