Nr. 12. 1914. 105
der Festsetzung des Wehrbeitrags zugrunde liegenden Zahlen ermöglichen. Sie
ist mit dem Festsetzungsvermerk des Vorsitzenden zu versehen und muß auf abweichenden
Beschlüssen der Veranlagungskommission beruhende Anderungen erkennen
lassen.
3. Die Festsetzung des Zuschlags gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes durch den
Vorsitzenden der Veranlagungskommission hat sich unmittelbar an die Veranlagung
anzuschließen.
4. Eine Hilfstafel zur Berechnung der Abgabe vom Einkommen ist als a##n
Anlage l beigefügt. W#e 1.
5. Als Anhalt für die Festsetzung des Warbeitrag= 75 können die in Anlage M
abgedruckten Beispiele dienen.
Artikel 12.
1. Nach erfolgter Festsetzung des Wehrbeitrags (Artikel 11) sind hinsichtlich
derjenigen Beitragspflichtigen, denen nach §§ 55 und 56 Bund-A ein
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid zu erteilen ist, die Spalten 8 bis 14
und 16 bis 22 der Wehrbeitragsliste A (bezw. 8 bis 16 der Wehrbeitragsliste B)
auszufüllen.
Gleichzeitig sind diejenigen Beitragspflichtigen aus den Wehrbeitragslisten
zu streichen,) bei denen feststeht, daß ihre Veranlagung in einem anderen Veranlagungsbezirk
erfolgt ist. In der Wehrbeitragsliste B sind auch die gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes freigestellten Gesellschaften zu streichen.
2. Nunmehr sind die Wehrbeitragslisten aufzurechnen und abzuschließen.
3. Nach Aufrechnung und Abschluß der Wehrbeitragsliste A erfolgt hinsichtlich
der sonst noch in die Liste ausgenommenen und nicht gemäß Artikel 7
Abs. 6 oder Artikel 12 Abs. 1 gestrichenen Personen die Ausfüllung der Spalten
8 bis 12 und 15, sobald zweifelsfrei feststeht, daß diese Personen nicht beitragspflichtig
sind.
4. Wegen der späteren Übertragung einzelner bisher nicht veranlagter Personen
in die Zugangsliste wird auf § 12 Bund--A verwiesen. In diesem Falle hat
ihre Streichung in der Wehrbeitragsliste zu erfolgen.
6 Artikel 13.
1. Für den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid sind Formulare Verannach
den Mustern D und E zu verwenden. la hls
2. Bei den Mitteilungen über Abweichungen von der Vermögenserklärung heheid und
ist es zulässig, auf die bei den Erörterungen über die Vermögenserklärung, Steuer= descheid.
erklärung, Vermögensanzeige besonders erörterten Punkte hinzuweisen. Multe
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Vol. auch die Vorschrift im Artikel 7 Abl. 6. 24