Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Sollbuch. 
Soll- 
nachwelfung. 
Rechtsmitlel. 
106 Nr. 12. 1914. 
3. Die Bescheide sind zweckmäßig Kgleich mit den Benachrichtigungs- 
  
schreiben über die Veranlagung zur Land st und zur Ergänzungs- 
steuer zuzustellen. Die Zusammenfassung in einem Umschlag ist zulässig. 
Artikel 14. 
1. Die Aufstellung des Sollbuchs ist zu beschleunigen, da es nach erfolgter 
Zustellung der Veranlagungsbescheide für die Hauptzollämter als Hebestellen 
wegen der Buchung der eingezahlten Beiträge unentbehrlich ist. 
2. Alle Mitteilungen der Veranlagungsbehörde an das Hauptzollamt über 
Anderungen des zu erhebenden Wehrbeitrags im Rechtsmittelverfahren, über 
Berichtigungen von Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Er- 
stattungen usw. sind ebenso wie die Sollbücherauszüge über die zugezogenen 
Pflichtigen von dem Hauptzollamt als Belege zum Sollbuch (der Restnachweisung) 
nach Nummern geordnet und geheftet sorgfältig aufzubewahren. 
3. Die Bescheinigung über die Blatt= oder Seitenzahl auf dem Sollbuch ist 
von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu erteilen. 
Artikel 15. 
Die Nachweisung über das Soll an Wehrbeiträgen (§ 85 Bund-Ay ist von 
den Hauptzollämtern nach dem Muster 12 Bund-A am 31. August 1914 aufzu- 
stellen und schleunigst der Oberzolldirektion vorzulegen, welche ihrerseits eine 
Gesamtnachweisung aufstellt, welche mit der Einnahmeübersicht für den Monat 
August 1914 — also bis zum 7. September 1914 — in einer Ausfertigung dem 
Finanzministerium zu überreichen ist. 
Artikel 16. 
1. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Beitragspflichtigen, 
nicht aber dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung an die 
Berufungskommission und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das 
Finanzministerium zu. 
2. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Bearbeitung der Berufungen 
in Einkommensteuer= und Ergänzungssteuersachen finden sinngemäße Anwen- 
dung. Beschwerden gegen die Entscheidung der Berufungskommission sind mit 
allen Verhandlungen dem Finanzministerium vorzulegen. 
3. Die Bearbeitung der Berufung gegen die Veranlagung zum Wehr- 
beitrage kann mit der vom Beitragspflichtigen gleichzeitig angebrachten Berufung 
gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Ergänzungssteuer verbunden 
werden. Muß zunächst hinsichtlich der Staatssteuern im Einspruchsverfahren
	        
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