Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

108  Nr.  12.  1914.

3.  Über  freiwillige  Beiträge  und  Vorauszahlungen  (§§  63,  64  Bund--A)
ist  die  Quittung  von  dem  Hauptz  tsrendanten  gemeinsam  mit  dem  Hauptzollamtskontrolleur
  auszustellen.

4.  Das  Einnahmebuch  ist  von  dem  Hauptzollamtsrendanten,  das  Sollbuch
von  dem  Hauptzollamtskontrolleur  zu  führen.  Beide  Bücher  sind  stets  unter
Verschluß  zu  halten.

 

 

Artikel  18.  ,

1.  Das  erste  Drittel  des  Wehrbeitrags  wird  mit  der  Zustellung  des  Veranlagungsbescheids
  fällig  und  ist  binnen  drei  Monaten  zu  entrichten.  Das  zweite
Drittel  ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum  15.  Februar
1916  zu  entrichten.

Der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  setzt  das  Hauptzollamt  rechtzeitig
  davon  in  Kenntnis,  wann  die  Zustellung  der  Veranlagungsbescheide  in  der
Hauptsache  beendigt  ist.

Das  Hauptzollamt  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch
  oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beiträge
Sorge  zu  tragen.

Ist  die  Frist  zur  Entrichtung  eines  Wehrbeitragsteils  abgelaufen,  ohne  daß
Zahlung  erfolgt  ist,  so  hat  das  Hauptzollamt  den  Beitragspflichtigen  mit  dreitägiger
  Frist  zu  mahnen.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Mahnfrist  ist  zur  Zwangsvollstreckung
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  betreffend
  das  Verfahren  bei  der  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  zu
schreiten  (ugl.  Artikel  100,  II  Nr.  4  und  5  der  Eink.-Anw.).

2.  Am  Schlusse  der  Reichs-Rechnungsjahre  1914,  1915  und  1916  prüft
der  Vorstand  des  Hauptzollamts,  ob  Sollbuch  und  Einnohmebuch  übereinstimmen,
und  bescheinigt  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschlusse  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  hat  in  den  späteren
Jahren  die  Vergleichung  der  Restnachweisung  (§  75  Abs.  2  Bund-A)  mit  dem
Einnahmebuch  zu  erfolgen.  Auch  in  diesem  Falle  ist  die  ÜUbereinstimmung  von
dem  Vorstand  des  Hauptzollamts  zu  bescheinigen.

Artikel  19.

1.  Sind  auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  64  Abs.  2  Bund-A  vorausgezahlte
Beiträge  zu  erstatten,  so  ist  der  verausgabte  Betrag  am  Schlusse  des  Einnahmebuchs
  nachzuweisen.  Die  Quittung  des  Empfangsberechtigten  ist  als  Beleg  zum
Einnahmebuch  aufzubewahren.  Bei  der  nächsten  Ablieferung  an  die  Renterei  ist
der  erstattete  Betrag  von  der  abzuliefernden  Einnahme  zu  kürzen  und  im  Lieferzettel
  zu  erläutern.