Nr. 12. 1914. 115
Anlage II.
Beispiele
für
die Berechnung des Wehrbeitrags.
besitzt am 31. Dezember 1913 in Mecklenburg-Schwerin Grundbesitz im Werte
von 58 000-7, in Preußen Grundbesitz im Werte von 10 000 -& und insgesamt 18 000
Schulden. Er hat in Mecklenburg-Schwerin ein Einkommen von 1600 -x, in Preußen
ein solches von 400 A". Das Einkommen (5§ 51 Abs. 3 Bund-A) übersteigt 2000
nicht, das beitragspflichtige Vermögen 50 000 nicht, er bleibt mithin beitragsfrei
(§ 12 Abs. 2 des Gesetzes).
B besitzt am 31. Dezember 1913 in Deutschland Grundbesitz im Werte von
26 000 -JA mit einem Ertrage von 1700 -, in Dänemark Grundbesitz im Werte von
5000 X mit einem Ertrage von 400 —x. Sein Einkommen (8§ 51 Abs. 3 Bund-A) über-
steigt zwar den Betrag von 2000 -1, das beitragspflichtige Vermögen aber nicht den
Betrag von 30 000 Jx, er bleibt nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes mithin beitragsfrei.
C besitzt ein Kapitalvermögen von 10 800 -. Zur Einkommensteuer ist er nach
einem Einkommen von 3100 X veranlagt.
Das in Betracht zu ziehende Vermögen beträgt zwar mehr als 10 000 , bleibt
aber nach § 12 Abs. 2 wehrbeitragsfrei. Das Einkommen beträgt nicht mehr als 5000 =
und bleibt nach § 31 Abs. 3 außer Betracht.
Dbesitzt am 31. Dezember 1913 Kapitalvermögen von 15 000 -x, Grundvermögen
im Werte von 45 000 -, an gewerblichem Betriebsvermögen 25 000 und hat abzugs-
fähige Schulden in Höhe von 20 000 -x, mithin ein Reinvermögen von 65 000 -. Er
ist nach einem Einkommen von 2000 -7 veranlagt.
Da das Vermögen mehr als 50 000 “ beträgt, so ist es ohne Rücksicht auf die
Höhe des Einkommens beitragspflichtig. Der Wehrbeitrag vom Vermögen beträgt
sonach 127 A 50 Pf. (5 32 Abs. 1 des Gesetzes).
Vom Einkommen ist Wehrbeitrag nicht zu erheben (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes).
Der zu erhebende Wehrbeitrag von 127 4 50 Pf. ist auf 126 -4 (3 Teilbeträge
zu 42 -x) abzurunden (§ 47 Abs. 3, § 51 des Gesetzes).
E hat 12500 -“ Kapitalvermögen und ist zur Einkommenfteuer nach einem Ein-
kommen von 5300 veranlagt. ·
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