116 Nr. 12. 1914.
Das Vermögen ist zum Wehrbeitrag heranzuziehen, da es 10 000 -1 übersteigt
und das Einkommen mehr als 4000 = beträgt. Auf den abgerundeten Betrag von
12 000 X entfällt ein Wehrbeitrag von 18 -.
Zur Ermittelung des Wehrbeitrags vom Einkommen sind zunächst 5 % des wehr-
beitragspflichtigen Vermögens (von 12000 -) = 600 von dem in Betracht kom-
menden Einkommen von 5000 — abzuziehen (§ 31 Abs. 2). Das verbleibende Ein-
kommen von 4400 ist nach Tarif (§ 32 Abs. 2) mit 1%⅝ wehrbeitragspflichtig, obschon
es nach der Kürzung 5000 -X nicht übersteigt (§ 31 Abs. 3). Der Wehrbeitrag vom
Einkommen beträgt sonach 44 -. Der Gesamtwehrbeitrag stellt sich auf 18 = +
44. 62 -, er ist auf drei Jahresbeträge von je 20 -1, mithin auf 60 = abzurunden.
Fihat ein Grundvermögen von 60 000 -& und darauf eine Schuldenlast von
29500 -4, so daß sein Reinvermögen 30 500 beträgt. Zur Einkommensteuer ist er
nach einem Einkommen von 3100 X veranlagt.
Da sein Vermögen mehr als 30 000 J, das veranlagte Einkommen mehr als
2000 = beträgt, so ist das Vermögen wehrbeitragspflichtig (& 12 Abs. 2). Zum Wehr-
beitrag ist es aber nach dem auf volle Tausende nach unten abgerundeten Betrage, also
nur mit 30 000 ¾ heranzuziehen (§ 15 Abs. 3). Der tarifmäßige Wehrbeitrag beträgt
45 7 (5 32 Abf. 1). .
Das Einkommen ist wehrbeitragsfrei, da es 5000 nicht übersteigt (§ 31 Abs. 3).
Die Jahresbeträge des Wehrbeitrags stellen sich auf je 15 -K.
GEhhat ein Grundvermögen von 100 000 . und eine darauf lastende Schuld von
18500 . Zur Einkommensteuer ist er nach einem Einkommen von 5300 veranlagt.
Auf das beitragspflichtige Reinvermögen von abgerundet 81 000 -& entfällt tarif-
mäßig ein Wehrbeitrag von 183 -/ 50 Pf.
Zur Ermittelung des Wehrbeitrags vom Einkommen sind 5% von 81 000 —
4050 -„ vom niedrigsten Einkommen der Steuerstufe = 5000 -- zu klürzen. Der Rest
von 950 .“ ist wehrbeitragsfrei, da er unter 1000 -4 beträgt (§ 31 Abs. 3). Der Ge-
lamtwehrbeitrag stellt sich sonach auf 183 .4 50 Pf. und ist auf drei Jahresbeträge
von je 61 J¼, also auf 183 . abzurunden.
besitzt ein Kapitalvermögen von 340 000 . Zur Einkommensteuer ist er
veranlagt nach einem Einkommen von 18.050 .
Vom Vermögen beträgt der Wehrbeitrag tarifmäßig 1730 — (§ 32 MUbf. 1).
Vom Einkommen von 18.000 Xx (niedrigstes Einkommen der Stufe) sind 5% des Ver-
mögens = 17000 . zu kürzen. Der Rest von 1000 -& ist wehrbeitragspflichtig mit
1% -10 4, da er nicht unter 1000 = beträgt (§ 31 Abf. 3).
Der Gesamtwehrbeitrag beträgt 1740 4, die BSr 7 stellen sich auf 580 -x.