Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 117 
Ihat ein Kapitalvermögen von 19 100 J und ist zur Einkommensteuer veranlagt 
nach einem Einkommen von 21 050 -7K. 
Auf das 10 000 übersteigende, auf 19 000 JA abzurundende Vermögen entfällt 
tarifmäßig ein Wehrbeitrag von 28 -K50 Pf. · 
VonbemniedrigstdnEinkommenderStufe(21000«-z)sind50,pvon19000yfz 
-950-Ezukürzen,sobaßeinResteinkommenvon20050J-verbleibt. 
AufdiesesResteinlommenwürdetarifmäßig1,60J»Wehrbeitrag(-320«-l-80Pf.) 
entfallen.DahinvorangehendeTarifgrenzebei20000«endetundderBeittaghier- 
vonmttssoswbeträgt,sosindvon20050ngemäßH32Abs.Z= 280495 »si- 
-305-!Beittagfestzusepen.Jnsgesamtfindbannsoöss4—-28-E50Pf.- 
ZZZJL50Pf.,"abgerundet333JEzuentrichten. 
Khat12500JUKapitalvermögenundistzurEinkommensteuernacheinemEin- 
kommenvon5300«-!,UnterAnn-endungdes-§18Einkst.-Ges.,weilerMermis-ther- 
jährigeKinberzunnterhaltenhnt,inderStufevon«mehtalö4200bis4500-!« 
(Ermäßigung um zwei Stufen) veranlagt worden. 
Das Vermögen beträgt mehr als 10 000 -7, das niedrigste Einkommen der Stufe, 
in welcher der Beitragspflichtige zur Einkommensteuer, ohne Berücksichtigung nach § 18 
d. Einkst.-Ges., zu veranlagen gewesen wäre (§ 31 Abs. 1), beträgt mehr als 4000 -#. 
Mithin ist das Vermögen nach § 12 Abs. 2 wehrbeitragspflichtig, und zwar mit der 
abgerundeten Summe von 12 000 X nach dem Tarif mit 18 M. 
Von dem für die Feststellung des Wehrbeitrags vom Einkommen in Betra 
kommenden Einkommen von mehr als 5000 sind zunächst (6 31 Abs. 2) 5% d) 
abgerundeten Vermögens von 12 000 = 600 X zu kürzen, so daß ein Einkomm 
von 4400 = verbleibt. Dieses ist nach § 31 Abs. 3 wehrbeitragspflichtig, und zuo 
mit 1% = 44 —. 
Der Gesamtwehrbeitrag beträgt sonach 18 + 44 44 — 62 -K. 
Nach § 33 Abs. 1 sind aber, da das Vermögen des Beitragspflichtigen den Betrag 
von 100 000 und überdies sein Einkommen den Betrag von 10 000 -X nicht über- 
steigt, davon zu kürzen 5 % für das dritte und 5% für das vierte vom Beitragspflichtigen 
zu unterhaltende minderjährige Kind, zusammen 10% -— 6 = 20 Pf. Der Wehr- 
beitrag ist daher nur auf 62 -A weniger 6 A 20 Pf. = 55 7 80 Pf., abgerundet auf 
54 festzusetzen. 
L hat ein Kapitalvermögen von 32 500 4/4, in Deutschland Grundvermögen im 
Werte von 150 000 und Schulden von 70 000 -1, so daß ein beitragspflichtiges Ver- 
mögen von rund 112 000 bleibt. Er ist nach einem Einkommen von 5800 besteuert. 
Ferner besitzt er in Dänemark einen Anteil an einem Fabrikbetriebe, der mit 
80 000 = bewertet ist, aus dem er dort ein Einkommen von 6200 besteuert.
	        
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