Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 119 
Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr Mufter A. 
(Artikel 7.) 
Offentliche Bekanntmachung. 
Veranlagung des Wehrbeitrags. 
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen 
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (REl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen 
von mehr als 20 000 -X oder der bei mehr als 4000 = Einkommen mehr als 10 000 = 
Vermögen, oder der Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat, 
im Eink st Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Ver- 
mögenserklärung nach dem vorzeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. April bis 
einföl. 20. April 19147) dem Unterzeichneten schriftlich unter der Versicherung abzu- 
geben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver- 
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zuge- 
gengen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von heute ab von 
en Steuerbureaus kostenlos verabfolgt. « 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist 
gemäß § 18 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 600 MA zu der Abgabe anzuhalten, 
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung 
sind in den §8 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldftrafen. und gegebenenfalls mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten bedroht (vgl. die umstehend abgedruckten] ö§ 38, 
56 ff. des Wehrbeitraggesetzes). 
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehr- 
beitragoder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten bieses Ge- 
setzes bei der Beranlagung zu einer direkten Staats-oder Ges 
meindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be- 
steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, 
Isso bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von 
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert lich diese 
Frist auf 6 Monate, für die im europäischen Auslande Abwesenden aufs 6 . 
(amektunq:Die[JetnqethmmerteaWoktebleibst-tinderindentaqsblütternsuvets 
öffentlichenden Bekanntmachung fort.)
	        
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