Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 15. 1914. 147 
. Hiervon abgesehen bleibt der Deutschen Arbeiterzentrale vorbehalten, auch 
in anderen geeignet erscheinenden Fällen Legitimationskarten einzufordern. 
Heimatspapiere von Arbeitern sind nur zum Zweck der Neulegitimierung oder 
der jährlichen Erneuerung (Umtausch) der Legitimationskarten einzusenden. 
Schwerin, den 27. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher. 
(3) Bekanntmachung vom 2. März 1914, betreffend die zur Bertretung des 
Reichs-(Militär-Fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militär- 
personen im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung 
berusenen Behörden und Personen. 
Mit dem 1. März d. Is. ist an Stelle der im Regierungsblatt 1906 Nr. 31 
veröffentlichten Nachweisung, betreffend die zur Vertretung des Reichs- 
(Militär-„Fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militärpersonen pp. 
im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung berufenen 
Behörden und Personen, eine neue Nachweisung getreten, die nachstehend 
bekaunt gemacht wird und von den Justizbehörden und den gerichtlichen Beamten, 
insbesondere auch von den Gerichtsvollziehern, bei Zustellungen an den 
Militärfiskus zu beachten ist. « 
Schwerin, den 2. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
15“
	        
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