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Nr. 15. 1914.
Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche vom 1. März 1914 ab zur Vertretung des
Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldners bei Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere') und Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen
nach deren Verisetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär.
verwaltung berufen sind.
L##.
Nr.
Der Pländungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten:
*) Sowelt dle Nachwelsung kelne besonderen Bestimmun
Bei Pfändung des Dienstelnkommens
der ihnen unterstellten, Gehalt emp-
langenden Oflizlere und Beamten
einschließlich der aggregierten Offi-
ziere, jedoch mit Ausnahme der Offi-
lere bei den Pionlerbatalllonen und
er à la suite der Truppenteile
stehenden Offtzlere.
auch die Stlelbesstgiere Willtärärzie) und Veterinäroffiziere Teabeorl. fen.
Bei Pfändung des
Dienstelinkommens
der à la suite der
Truppenteile ste-
benden Olssiers —
sowelt diese nlcht
unter II bis 1
gehören — sowie
aller #enieu
und ionieroffl-
lere hat die Zu-
tellung an das
Kriegsministerlum
(l. lId. Nr. V) zu
erfolgen.
en enthält, sind unter der Bezelchnung „Offlzlere“