Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

164  Nr.  16.  1914.

II.  Aus  der  bei  Festsetzung  der  Bestimmungen  unter  1I,  2  aufgenommenen
Miederschrift  ist  folgendes  hervorzuheben:

„Dabei  bestand  Einverständnis  darüber,  daß  das  bloße  Verlangen  einer
Partei  nach  Anderung  des  Arztsystems  allein  noch  nicht  als  „wichtiger  Grund“
im  Sinne  der  Nr.  5  Absatz  2  des  Berliner  Abkommens  anzusehen  sei.

Weiter  bestand  Einigkeit  darüber,  daß  bei  der  Einwirkung  des  Vertragsausschusses
  auf  den  Vertragsabschluß,  wie  sie  nach  der  obigen  Vereinbarung
gestaltet  ist,  für  den  in  Nr.  4  Abs.  2  des  Berliner  Abkommens  vorgesehenen
Vorbehalt  einer  Genehmigung  durch  die  örtliche  Arztorganisation  (Vereinigung
der  im  Bezirke  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte)  kein  Raum  mehr  übrig
sei.  Dieser  Vorbehalt  fällt  danach  weg.“

III.  Auf  Grund  der  Nr.  XV  der  Bestimmungen  für  die  Führung  des
Arztregisters  (Anlage  2  dieser  Bekanntmachung)  ordnet  das  unterzeichnete
Ministerium  an,  daß  Arztregister  nur  zu  führen  sind  von  den  Versicherungsämtern
  Schwerin,  Rostock  und  Waren  für  diejenigen  Bezirke,  welche  nach
der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  (Rbl.  Nr.  11  S.  75,  76)  vom
1.  Juli  d.  Is.  ab  den  Bezirk  dieser  Versicherungsämter  bilden  werden,  nämlich:

1.  vom  Versicherungsamt  Schwerin  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Schwerin,  Parchim  und  Hagenow,

2.  vom  Versicherungsamt  Rostock  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Rostock  und  Wismar,

3.  vom  Versicherungsamt  Waren  für  den  Bezirk  der  Versicherungsämter
  Waren  und  Güstrow.

Die  Vorsitzenden  dieser  Versicherungsämter  sind  die  Leiter  der  auf  Grund
der  Wahlordnungen  in  den  Anlagen  6  und  7  vorzunehmenden  Wahlen.

Schwerin,  den  28.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.