166 Nr. 16. 1914.
hältnisse sowohl der Leistungsfähigkeit der Kassen als auch der Ansprüche der Arzte auf
eine nach Form und Höhe angemessene Entschädigung Rechnung tragen müssen.
4. Die Kassen innerhalb des Bezirkes eines Versicherungsamts und die inner-
halb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte bilden je eine Vereinigung
zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene Arzte ange-
hören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt.
Die Verträge selbst werden zwischen der Kasse (oder dem Kassenverband) und dem
einzelnen Arzte geschlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrags darf nicht von der
Genehmigung einer anderen Organisation als der in Abs. 1 erwähnten abhängig
gemacht werden.
5. Soweit über den Abschluß neuer Verträge keine Einigung erzielt wird, unter-
werfen sich die Arzte und Kassen dem Spruche eines paritätisch besetzten Schiedsamts
mit beamtetem Vorsitzenden darüber, welche Bedingungen als angemessene dem Ver-
trage zugrunde zu legen sind. »
Hinsichtlich des Arztsystems bewendet es unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 7
bei dem jeweils bestehenden Zustand. Eine Anderung des Arztsystems soll eintreten,
wenn beide Teile, die Kasse und die bei der Kasse zugelassenen Arzte, darüber einig
sind oder, wenn bei mangelnder Einigung beider Teile ein wichtiger Grund vorliegt.
Beim Widerspruche der bisher bei einer Kasse zugelassenen Arzte gegen eine von der
Kasse erstrebte Anderung des Arztsystems kann die mangelnde Zustimmung der Arzte
durch einen Mehrheitsbeschluß der dem Vertragsausschusse (Nr. 4 Abs. 1) angehörigen
Arzte ergänzt werden. Bei Streit darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet
das Schiedsamt (Abs. 1).
Die Entscheidung des Schiedsamts bindet beide Teile.
6. Bei Streit aus abgeschlossenen Verträgen entscheidet ein paritätisch zusammen-
gesetztes Schiedsgericht endgültig und für beide Teile bindend; für vermögensrechtliche
Ansprüche kann der Rechtsweg vorbehalten werden.
7. Bestehende Verträge zwischen Kassen und Arzten bleiben, soweit nicht die Be-
stimmungen in Nr. 11 Platz greifen, unberhrt. Die Bestimmungen dieses Abkommens
sind in den Fällen nicht anzuwenden, in denen vor dem 24. Dezember 1913 zwischen
Arzten und Krankenkassen eine Vereinbarung, vorbehaltlich der Genehmigung der Zen-
trale des Leipziger Verbandes zustande gekommen ist.
8. Auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten und den Betriebskranken-
kssen der Eisenbahnverwaltung und auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten
und den knappschaftlichen Krankenkassen finden die Bestimmungen dieses Abkommens
keine Anwendung.
9. Es bleibt vorbehalten, bei der Ausführung dieses Abkommens im Einver-
nehmen mit den Beteiligten zu prüfen, inwieweit die Verhältnisse der Landkranken-
kassen und der an ihre Stelle tretenden Ortskrankenkassen noch besondere Bestimmungen
erforderlich machen. ·
10. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Stellungnahme ihrer
Organisationen zu diesem Abkommen bis zum 29. Dezember 1913 vormittags dem
Reichsamt des Innern anzuzeigen. Ist beiderseits Zustimmung erfolgt, dann wird die
ärztliche Vertragszentrale (Leipziger Verband)