Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 175 
Vertragsausschuß-Wahlordnung. 
  
1. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter leitet 
die Wahl der Vertreter der Arzte und Krankenkassen zum Vertragsausschuß (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die in dem 
Bezirke, für den das Arztregister geführt wird, ihren Sitz haben, und die in diesem 
Bezirke zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte. 
3. Jeder Arzt führt eine Stimme, jedes Vorstandsmitglied einer Krankenkasse die 
für die Wahl der Vertlreter zum Ausschuß für die Auswahl der Arzte geltende 
Stimmenzahl. 
IIl. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
4. Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- An 
liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Slimmenzahl sowie dren 
Termin der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Tage Vor- 
schlagslisten einzureichen. Die Bestimmung in Nr. 13 ist zu beachten. 
5. Die Vorschlagslisten sind für die Vertreter der Arzte und die Vertreter der 
Krankenkassen getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu 
enthalten, als Vertreter zu wählen sind. 
Von den Kassenvertretern soll mindestens einer ein Abbeitgeber sein. Dieser soll 
an erster Stelle aufgeführt werden. Ferner soll je ein Vorgeschlagener den Organen 
der Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen angehören. Die vorgeschlagenen Arzte 
müssen zur Kassenpraxis im Bezirke des Vertragsausschusses zugelassen sein. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in 
erkennbarer Reihensolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Terhandlun en bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unter- 
zeichner unterschrieben sein. I kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner 
* süertrete- Der Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamts wohnen oder be- 
äftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung 
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
6. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend 
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er pruft 
  
*) Krankenkassen sind, Hevest nicht ein anderes angegeben ist, die Orts., Land-, Betriebs- und 
Innungskrankenkassen (5 225 RO.).
	        
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