Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  175

Vertragsausschuß-Wahlordnung.

 

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts  oder  sein  ständiger  Stellvertreter  leitet
die  Wahl  der  Vertreter  der  Arzte  und  Krankenkassen  zum  Vertragsausschuß  (Wahlleiter).

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Vorstandsmitglieder  der  Krankenkassen"),  die  in  dem
Bezirke,  für  den  das  Arztregister  geführt  wird,  ihren  Sitz  haben,  und  die  in  diesem
Bezirke  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte.

3.  Jeder  Arzt  führt  eine  Stimme,  jedes  Vorstandsmitglied  einer  Krankenkasse  die
für  die  Wahl  der  Vertreter  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  geltende
Stimmenzahl.

I.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

4.  Spätestens  3  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  an-  an
liegenden  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sie  entfallende  Slimmenzahl  sowie  drn
Termin  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  Vorschlagslisten
  einzureichen.  Die  Bestimmung  in  Nr.  13  ist  zu  beachten.

5.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Vertreter  der  Arzte  und  die  Vertreter  der
Krankenkossen  getrennt  aufzustellen.  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu
enthalten,  als  Vertreter  zu  wählen  sind.

Von  den  Kassenvertretern  soll  mindestens  einer  ein  Abeitzeder  sein.  Dieser  soll
an  erster  Stelle  aufgeführt  werden.  Ferner  soll  je  ein  Vorgeschlagener  den  Organen
der  Ortskrankenkassen  und  Landkrankenkassen  angehören.  Die  vorgeschlagenen  Arzte
müssen  zur  Kassenpraxis  im  Bezirke  des  Vertragsausschusses  zugelassen  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und
Wohnort,  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in
erkennbarer  Reihensolge  auszuführen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Terhandiun  en  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  I#n  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
*  sbertrete-.  Der  Vertreter  soll  am  Sitze  des  Versicherungsamts  wohnen  oder  beäftigt

  sein.

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

6.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Einganges  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Einganges  mit  Buchstaben  (A.  B  usw.)  bezeichnen.  Er  pruft

"  Krankenkassen  sind,  let  nicht  ein  anderes  angegeben  ist,  die  Orts.,  Land.,  Belrlebs=  und
Innungskrankenkassen  (5  225  R.).