Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 179 
Aulage 7 I. 
Als Vertreter der Arzte und der Krankenkassen im Vertragsausschuß für den 
Bezirk sind Vertreter zu wählen. Die zu Wählenden 
werden zur Hälfte aus den Mitgliedern der Organe der Krankenkassen, die im Bezirke des 
Vertragsausschusses ihren Sitz haben, zur Hälfte aus den in diesem Bezirke zur Kassen- 
Kassenverteter 
praxis zugelassenen Arzten entnommen. Sie haben hiernach.... — 
zu wählen. 
Ihnen stehen Stimmen zu. Der Stimmzettel muß in dem anliegenden 
  
Wahlumschlage verschlossen in einem besonderen an den Unterzeichneten gerichteten Umschlage 
spätestens bis zum 
bei mir eingehen. 
Ich fordere Sie auf, in Gemeinschaft mit anderen Wahlberechtigten eine 
Vorschlagsliste 
für die Wahl bis zum 19 bei mir einzureichen. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen für die Wahl wird 
besonders hingewiesen. 
  
, den 19..„ 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts als Wahlleiter. 
Auf der Röckselte der Aufforderung sind die Nr. III der Bestimmungen für die Blldung und die 
Tätigkelt des Vertragsausschusses und die Nr. 2, 5, 12, 13, 14, 17 Abs. 2, 3 der Wahlordnmung abzudrucken. 
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