262 Nr. 25. 1914.
gegenzunehmen und mit der Anmeldebescheinigung versehen an die Bezirks-
kommissare der Ersatzkommissionen des Aushebungsbezirks weiterzugeben.
Den Bezirkskommissaren liegt es sodann ob, die Ansprüche gemäß § 5
der Bekanntmachung vom 26. März d. Is. nachzuprüfen, von den Truppen-
teilen die erforderlichen Bescheinigungen einzuholen und die mit Prüfungs-
bescheinigung versehenen Anmeldungen unverzüglich an das unterzeichnete Mini-
sterium zur weiteren Verfügung einzureichen.
Schwerin, den 2. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 30. März 1914, betreffend die postamtliche Bestellung
von Briefen mit Zustellungsurkunde.
An Stelle der im Regierungsblatt 1899 Nr. 55 veröffentlichten, nach
Anlage A der Bekanntmachung vom 19. März 1910, betreffend die bei den
Gerichten von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen
— Rbl. Nr. 10 — abgeänderten Anweisung über das Verfahren, betreffend
die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, ist eine
neue Anweisung getreten, die am 1. April d. Is. in Kraft tritt. Sie wird,
insbesondere mit Rücksicht auf § 6 Ziffer 3 der erwähnten Bekanntmachung
vom 19. März 1910, nachstehend zur Kenntnis der Justizbehörden gebracht.
Schwerin, den 30. März 1914.
Großherzoglich Meckleuburgisches Iustizministerinm.
Langfeld.