Nr. 25. 1914. 269
Nachsenden. .Z ·
5 13. Briefe mit Zustellungsurkunde von Gerichten, Gerichtsvollzie—
hern, Gerichtsschreibern, Staats= oder Amtsanwaltschaften und
ihren Beamten sollen, falls die Zustellung am Bestimmungsorte
nicht erfolgen kann, nur dann nachgesandt werden, wenn der neue Aufenthaltsort
des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte des Briefes in demselben Amts-
gerichtsbezirke liegt. Ist jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt: „Nachzu-
senden innerhalb des Landgerichtsbezirkes“ oder „Nachzusenden innerhalb des Deutschen
Reichs“, so ist diesem Verlangen nachzukommen.
Briefe mit Zustellungsurkunde von nicht gerichtlichen Behörden oder
von Privatpersonen sind, wenn die Zustellung am Bestimmungsorte nicht erfolgen
kann, innerhalb des Deutschen Reichs nachzusenden, sofern nicht die Aufschrift des Briefes
eine beschränkende Bestimmung enthält.
Bei der Orts-Postanstalt niedergelegte und somit rechtsgültig zugestellte
Briefe mit Zustellungsurkunde sind, wenn der Empfänger einen Nachsen-
dungsantrag bei der Postanstalt gestellt hat, ohne jede Einschränkung
wie gewöhnliche Briefe nachzusenden. Der Esteller hat den niedergelegten Brief mit
einem Vermerk über die vom Empfänger verlangte Nachsendung zu versehen.