Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr.  27.  1914.

daß  die  Voraussetzungen  der  Überweisung  zum  Laudsturm  zur  Umgehun
der  Dienstpflicht  gegenuenn  worden  sind.“  6r  gehung
N.  M.G.  §  21,  o.

8  ·
Als  neue  Ziffer  8  ist  anzufügen:  .-.
,,8.TllberErteilung-»dasMelbelcheinö-aIt-Staatlose-Itehe:§s-21,-2x(«-.»

§89.
Der  Ziffer  1  ist  als  neuer  Absaß  anzufügen:
„Wegen  Erteilung  des  Berechtigungsscheins  an  Staatlose  siehe  §.  21,2.

5*  96.
Zisser,  3  erhält.  folgenden.  Wortlaut:  .«

„3.  Wehrpflichtige,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
  durch  Beschluß  der  Zentralbehörde  ihres  Heimatstaats  verlustig
  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegs-*—

  einer  vom  Kaiser  angeordneten  Aufforderung  zur  Rückkehr  keine
Folg-  leisten.
N.  u.  St.N.O.  8  27.  «
Wegen  Gestellung  im  Ausland  siehe  &  111,  2,  wegen  Befreiung  von
der  Rückkehr  §  111/4.7
§5  110.
Ziffer  2.  erhält  solgenden  Wortlaut:
„2.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  nicht  erteilt:
Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven
Schutztruppen,
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung  zum
aktiven  Dienste  erhalten  haben  (siehe  §.  111,9),
Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,
bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.“
R.  u.  St.  A.  G.  §  22,  2,  4  und  5.

5  111.
Ziffer  2  lautet:

„2.  Bei  einer  allgemeinen  Mobilmachung  haben  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  sich  im  europäischen  Ausland  oder  in  einem.  Küstenlande
des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meeres  befinden,  unverzüglich  nach
Deutschland  zurückzubegeben.  «

Alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  die  sich  in  außereuropäischen
und  nicht  zu  den  Küstenländern  des  Mittelländischen  oder  Schwarzen  Meere#
gehörenden  Ländern  befinden,  haben  sich,  soweit  sie  nicht  von  der  Rückkehr
im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit  sind,  unverzüglich  bei  dem  nächsten
militärischen  Befehlshaber  (z.  B.  Seebesehlshaber,  Schutztruppenkommandeur)
  oder  beim  Gouperneur  einer  Kolonie,  in  der  sich  keine  Schutztruppe