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Nr. 27. 1914.
Mannschaften gilt die Beschränkung gzeglieh der Küstenländer des Miteel-
ländischen und Schwarzen Meerez nich
G. v. 11. Febrnar 1888 Artikel 11 8 4, 4 und § 20.
Abs. 4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
„Derartige mresen nterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle
des ersten #-bss der tscheidung des Brigadekommandeurs oder Land-
wehr-Inspekteurs, im übrigen 6u. Mannschaften der des Bezirkskom=
mandeurs.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des- Beurlaubtenstandes
von der Rückketr im Mobilmachungsfalle #. Anmerkung, * zu § 111,3)
— Abls. 2 und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetzung.
ziffer 7 erbätt. solgenden Wortlaut:
Den Offizieren und Beamten des. Beurlaubtenstandes darf — falls
sle nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörig=
keit erst nach ihrer Verabschiedung erteilt werden.
Den Offizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird
die Verabschiedung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswande-
rung an die Militärbehörde gemachte Anzeige erteilt.
K. u. St. A. G. 5 22, 6. G. v. 11. Februnr 1838 Artlikel I1 & 4, 3.
Bezügliche Gesuche usw. lind an das zuständige Bezirkskommando zu
richten und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten
Ortes oder der für Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert.“
SZiffer 9 lautet:
„Den rergi in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
sowie den bis zur ntscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis z
Disposition — Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften wird die Ent-
lassung aus der Reichsangehörigkeit nicht erteilt, sofern sie nicht die Geneh-
migung der Militärbehörde erhalten haben.
N. u. St. A.G. 8 22, 3 K. M.G. § Co, 1.
Im übrigen sind die Festsetzungen #er die besonderen Dienstverhält=
nisse dieser Mannschaften in den 5§ 80, 82 und 85 enthalt en.“
giffer 10 erhält als neuen Absat:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehbrigleit
findet! bie heliaurg in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung.“
2, 8. .
Hinter gissec is 9 v wM½. 5* 15, 3 zu setzen:
u. S
* Biffer 13 ist am i « 21)“ zu streichen.
: zweiter Absaw tritt
„Personen bie WVeurlaubtenstandes, die nach erfolgter Entlassung aus
der Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahrs, in dem sie
das 39. Lebensjahr vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den
Jahrgang wieder ein, dem sie ohne die stattgehabte Entlassung angehbrt
haben würden.“
N. M.G. 3 8, G. v. 11. Februar 1888 Artikel 1 und N. u. St. A.G. 8 10.