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Nr. 27. 1914.
Mannschaften gilt die Beschränkung —l- der Küstenländer des Mittel-
ländischen und Schwarzen Meeres nich
G. v. 11. Februar 1888 Artikel I1 § 4, 4 und § 20.
Abs.4 und 5 der Ziffer 4 lauten:
Derartige rz nterliegen bei Offizieren und Beamten im Falle
des ersten “ der tscheidung des Brigadekommandeurs oder Land-
wehr-Inspekteurs, im übrigen b Mannschaften der des Bezirkskom-
mandeurs.
Für die Befreiung der Offiziere und Beamten des. Beurlaubtenstandes
von der Rückkehr im Mobilmachungsfalle (ogl. Anmerkung, *) zu § 111,3)
- — Abs. 2 und 4 — ist die Verabschiedung Voraussetung“
Ziffer 7 erhaͤt folgenden Wortlaut:
Den Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes darf — falls
sie nicht nachweisen, daß nlie in einem anderen Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörig=
keit r nach ihrer Verabschiedung erteilt werden.
Den Osfizieren und Beamten der Landwehr zweiten Aufgebots wird
die Verabschiedung auf eine von ihnen bei ihrer bevorstehenden Auswande-
rung an die Militärbehörde gemachte Anzeige erteilt.
K. u. St. A. G. 5 22, 5. G. v. 11. Februnr 1888 UArtikel II § 4, 3.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu
richten und werden behufs Herbeiführung der Entscheidung Allerhöchsten
Ortes oder der für Beamte zuständigen Stelle weiterbefördert.“
Ziffer 9 lautet:
„Den vorläufige in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
sowie den bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften wird die Ent-
lassung aus der Reichsangehörigkeit nicht erteilt, sofern sie nicht die Geneh-
migung der Militärbehörde erhalten haben.
R. u. St. A. G. 8 22, 3 R.M.G. § C0, 1.
Im übrigen sind die Festsetzungen über die besonderen Dienftverhlt=
nisse dieser Mannschaften in den §8 80, 82 und 85 enthalt en.“
giffer 10 erhält als neuen Absatz:
„Wegen Entlassung dieser Mannschaften aus der Reichsangehbrigleit
findet die eltimmurg in Ziffer 9 Abs. 1 Anwendung.“
K. u. St. A.G. 5 2
Hinter Ziffer 16 a 11 für i 5* 15, 3 zu setzen:
u. St. A. G. § 2
## Biffer 13 ist am biu E 21)“ zu streichen.
s zweiter Ws tritt h
„Personen Ves WBeurlaubtenstandeg, die nach erfolgter Entlassung aus
der Reichsangehörigkeit vor dem 31. März des Kalenderjahrs, in dem sie
das 39. Lebensjahr vollenden, wieder eingebürgert werden, treten in den
Jahrgang wieder ein, dem sie ohne die stattgehabte Entlassung angehört
haben würden.“
N. M.G. 8 68, G. v. 11. Februar 1888 Artikel 1 und RN. u. St. A. G. 8 10.