294 Nr. 30. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 5. Mai 1914, betrefsend die Nacheichung und
Revifion der Gewichte und der Wagen in den Apotheken.
Gemuß § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 —
Röl. Nr. 33 — sind die in den Apotheken dem eichpflichtigen Verkehr dienen-
den Gewichte und Wagen in Fristen von je zwei Jahren zur Nacheichung
zu bringen. Soweit die Nacheichung derselben nicht bereits in den Jahren
1913 oder 1914 bewirkt ist, wird dieselbe nach den Bestimmungen in § 24
der Maß- und Gewichtsordnung im Laufe dieses Jahres erfolgen müssen.
Während die in den Betriebsräumen der Apotheken angewandten und
bereit gehaltenen eichpflichtigen Handelsgewichte und Wagen in den alljährlich
eingereichten Nacheichstellen, die abwechselnd jedes zweite Jahr von einem
Eichbeamten aufgesucht werden, zur Nacheichung gelangen können, sollen die
in den Arzneiverkaufsräumen der Apotheken angewandten und bereit gehaltenen
Präzisionsgewichte und Wagen durch einen von der Eichungs-Inspektion
beauftragten Eichbeamten auf planmäßigen Rundreisen in den Apotheken selbst
nachgeeicht werden. Hierbei können auch die in den Betriebsräumen etwa
angewandten Präzisionsgewichte und Wagen in die Nacheichung einbezogen
werden. Es wird jedoch den Apothekenbesitzern freigestellt, ihre sämtlichen
Präzisionsgewichte und Wagen zur Nacheichung an das zum Eichen von
Präzisionsgeräten befugte Großherzogliche Eichamt in Schwerin einzusenden.
Der Nacheichungspflicht unterliegen nicht die Gewichte und Wagen in
den Nebenräumen der Apotheken, welche lediglich im inneren Betrieb zur
Materialkontrolle usw. Verwendung finden, desgleichen die nicht eichfähigen
Analysenwagen und die Normalgewichtssätze, welche ausschließlich zur Kontrolle
der Richtigkeit der Präzisionsgewichte in den Offzzinen dienen.
Die diesjährigen Rundreisen des Eichbeamten werden in den Monaten
Juli und August stattfinden. Die genauere Zeit wird den Apothekenbesitzern
von der Großherzoglichen Eichungs-Inspektion mitgeteilt werden, welche er-
mächtigt ist, auch in den folgenden Jahren die erforderlichen Rundreisen nach
den Apotheken einzurichten. «
Für die Nacheichungen werden nach Artikel I und III der Bekannt-
machung vom 4. Mai 1912 — Rbl. Seite 200 — die durch die Eich-
gebührenordnung für die Präzisionsgewichte und Wagen vorgeschriebenen Eich-
gebühren erhoben mit einem Gebührenzuschlag von 5 Mark für Eichungen
außerhalb der Amtsstelle in jeder Apotheke. Außerdem kommen die Kosten
des Transports der mitzuführenden Prüfungsmittel und die Kosten der
etwaigen Reisen des Eichbeamten auf Landwegen in Rechnung, während die