Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

294 Nr. 30. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 5. Mai 1914, betrefsend die Nacheichung und 
Revifion der Gewichte und der Wagen in den Apotheken. 
Gemuß § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 — 
Röl. Nr. 33 — sind die in den Apotheken dem eichpflichtigen Verkehr dienen- 
den Gewichte und Wagen in Fristen von je zwei Jahren zur Nacheichung 
zu bringen. Soweit die Nacheichung derselben nicht bereits in den Jahren 
1913 oder 1914 bewirkt ist, wird dieselbe nach den Bestimmungen in § 24 
der Maß- und Gewichtsordnung im Laufe dieses Jahres erfolgen müssen. 
Während die in den Betriebsräumen der Apotheken angewandten und 
bereit gehaltenen eichpflichtigen Handelsgewichte und Wagen in den alljährlich 
eingereichten Nacheichstellen, die abwechselnd jedes zweite Jahr von einem 
Eichbeamten aufgesucht werden, zur Nacheichung gelangen können, sollen die 
in den Arzneiverkaufsräumen der Apotheken angewandten und bereit gehaltenen 
Präzisionsgewichte und Wagen durch einen von der Eichungs-Inspektion 
beauftragten Eichbeamten auf planmäßigen Rundreisen in den Apotheken selbst 
nachgeeicht werden. Hierbei können auch die in den Betriebsräumen etwa 
angewandten Präzisionsgewichte und Wagen in die Nacheichung einbezogen 
werden. Es wird jedoch den Apothekenbesitzern freigestellt, ihre sämtlichen 
Präzisionsgewichte und Wagen zur Nacheichung an das zum Eichen von 
Präzisionsgeräten befugte Großherzogliche Eichamt in Schwerin einzusenden. 
Der Nacheichungspflicht unterliegen nicht die Gewichte und Wagen in 
den Nebenräumen der Apotheken, welche lediglich im inneren Betrieb zur 
Materialkontrolle usw. Verwendung finden, desgleichen die nicht eichfähigen 
Analysenwagen und die Normalgewichtssätze, welche ausschließlich zur Kontrolle 
der Richtigkeit der Präzisionsgewichte in den Offzzinen dienen. 
Die diesjährigen Rundreisen des Eichbeamten werden in den Monaten 
Juli und August stattfinden. Die genauere Zeit wird den Apothekenbesitzern 
von der Großherzoglichen Eichungs-Inspektion mitgeteilt werden, welche er- 
mächtigt ist, auch in den folgenden Jahren die erforderlichen Rundreisen nach 
den Apotheken einzurichten. « 
Für die Nacheichungen werden nach Artikel I und III der Bekannt- 
machung vom 4. Mai 1912 — Rbl. Seite 200 — die durch die Eich- 
gebührenordnung für die Präzisionsgewichte und Wagen vorgeschriebenen Eich- 
gebühren erhoben mit einem Gebührenzuschlag von 5 Mark für Eichungen 
außerhalb der Amtsstelle in jeder Apotheke. Außerdem kommen die Kosten 
des Transports der mitzuführenden Prüfungsmittel und die Kosten der 
etwaigen Reisen des Eichbeamten auf Landwegen in Rechnung, während die
	        
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