Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

316 Nr. 34. 1914. 
Sie sollen keine unbedingt verbindliche Rechtsnorm bilden, sondern lediglich 
als anerkannt brauchbare Anleitung dienen und auf zweckmäßige Gestaltung des 
Verfahrens bei bildhauerischen Wettbewerben hinwirken. 
Schwerin, den 27. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, 
Abteilung für Kunst. 
Langfeld. 
Grundsätze 
für das Verfahren bei Wettbewerben in Werken der Bildhauerkunst. 
81. .. 
Bild des i i "" . 
Pke uäktqschm Das Preisgericht muß vor Veröffentlichung des Preisausschreibens gebildet werden 
2 
§5 2. 
Die rzahl der Preisrichter muß aus bildenden Künstlern, darunter min- 
dbestens “. 3 bestehen. Die Zahl der Preisrichter muß ungerade sein. 
5s 3. 
Die Preisrichter und die Ersatzmänner sind im Ausschreiben zu nennen. Ande- 
rungen in der Zusammensetzung des Preisgerichts sind nur aus schwerwiegenden 
Gründen zulässig; sie sind sofort bekannt zu geben. Die Preisrichter und die Ersatz- 
männer müssen die Bedingungen vor der Veröffentlichung des Ausschreibens gebilligt 
und sich zur Annahme des Richteramts bereit erklärt haben. Vor der Veröffentlichung 
sollen die Mitglieder des Preisgerichts nach Möglichkeit die Ortlichkeit, für die das 
Bildwerk bestimmt ist, besichtigen. Die Annahme des Richteramts oder des Amtes eines 
Ersatzmanns hat den Ausschluß von der Preisbewerbung und sonstigen Beteiligung an 
den Wettbewerbsarbeiten sowie von der Ausführung des Auftrags zur Folge. 
g 4. 
Inhalt des Ist in dem Ausschreiben ein bestimmter Herstellungspreis angegeben, so ist diese 
6 E "3 Bestimmung für die Teilnehmer an dem ercherstelrr bindend, es sei denn, daß das 
chreibens. Ausschreiben die Uberschreitung für zulässig erklärt. 
Das Ausschreiben muß entweder die Rohstoffe genau vorschreiben oder aus- 
drücklich die Wahl des Materials dem Künstler überlassen. 
Vorschläge sur Anderung der Bedingungen müssen, soweit sie das Ausschreiben 
Überhaupt für zulässig erklärt, mit Begründung innerhalb 14 Tage nach der Veröffent-
	        
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