Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

818 Nr. 84. 1914. 
S . 
Ausschlleßung Von dem Wettbewerb ist ein Entwurf auszuschließen: 
Bewerbers a) wenn er zu spät eingeliefert worden ist. 
Auswärtige Künstler haben die Frist gewahrt, wenn sie den Entwurf 
spätestens am vorgeschriebenen Einlieferungstage von ihrem Wohnort ab- 
gesandt haben. Die Absendung ist dem Ausschreiber anzumelden. 
b) wenn er gegen verbindliche Bestimmungen des Ausschreibens wesentlich 
verstößt. Darüber, ob ein wesentlicher Verstoß vorliegt, beschließt endgültig 
das Preisgericht. 
5 10. 
Ausführung. Es ist zu wünschen, daß den dem Preisgericht angehörenden Künstlern Gelegenfent 
zur Mitwirkung bei den über die Ausführung entscheidenden Beratungen gegeben wird. 
Behandlung Der Ausschreiber haftet für sorgfältige Behendlung und Wiederverpackung der 
Enlkebrse Wettbewerbsarbeiten. Die Kosten der Aufstellung und Rücksendung trägt der Aus- 
' Preiber. Schäden, die beim Empfange der Sendung festgestellt werden, sind sofort an 
ie bei Einsendung des Entwurfs anzugebende Adresse mitzuteilen. 
8 11. . 
VIII-Etwa Bei allgemeinen, öffentlichen Wettbewerben sind alle eingelieferten Arbeiten nach 
ber endgültiger Grtscheidun es Preisgerichts unter Nennung der preisgekrönten Künstler 
niwürfe. öffentlich auszustellen. Bei der Aufstellung muß für möglichste Gleichwertigkeit der Plätze 
Sorge getragen werden. Die Ausstellung darf nicht vor der Entscheidung des Preis- 
gerichts stattfinden. ' 
§12. · 
Jst-Mik- Bei größeren Aufgaben empfiehlt es sich, zunächst einen Ideenwettbewerb unter 
bewerb. Muugraneleung eines kleineren Maßstabes zu veranstalten. Auf den. Ideenwettbewerb 
en die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
8 13. 
Ab- Abweichungen von diesen Grundsätzen bleiben vorbehalten für Wettbewerbe, die 
weichungen. 5 auf die in einem einzelnen Bundesstaate lebenden, diesem angehörenden oder dort 
geborenen Künstler beschränken. .-.--
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.