Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  35.  1914.  323

artige  Vorräte  nur  zur  Verpflegung  der  Besatzung  und  der  Reisenden  oder  zur
Tierfütterung  an  Bord  mit  sich  führen,  sind  bei  dieser  Erhebung  nicht  zu  berücksichtigen.
  Die  Schiffsführer  oder  deren  Vertreter  haben  den  Hafenbehörden  die
erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Letztere  haben  die  Ergebnisse  bis  spätestens  zum
15.  Juli  an  die  Ortsobrigkeit  abzuliefern.

 

IX.
Die  Angaben  sind  von  den  einzelnen  zur  Angabe  Verpflichteten  durch  Eintragung
  in  Zählkarten  zu  machen.  -  -
Bei  der  Erhebung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Zählkarte  mit  Briefumschlag,
2.  Betriebsliste.

Die  Drucksachen  weden  den  Ortsobrigkeiten  rechtzeitig  zugestellt  werden.
Etwaige  Nachforderungen  von  Formularen  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische
  Amt  in  Schwerin  zu  richten.

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Die  Ortsobrigkeiten  (Gemeindevorstände)  haben  nach  Empfang  der  Drucksachen
  unverzüglich  die  Betriebsliste  in  zwei  Ausfertigungen  aufzustellen.  In
diese  Liste  sind  alle  im  amtlichen  Bereich  der  Erhebungsbehörde  vorhandenen
Betriebe,  welche  nach  Ziffer  II  dieser  Bekanntmachung  von  der  Erhebung  erfaßt
werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  am  Erhebungstage  angabepflichtige  Vorräte
besitzen  oder  nicht,  einzutragen.

An  der  Hand  der  Betriebsliste  ist  die  Austeilung  der  Zählkarten  und  zugehörigen
  Briefumschläge  vorzunehmen.  Dabei  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  jede
Zählkarte  vor  der  Ausstellung  in  dem  auf  der  Rückseite  dafür  vorgesehenen  Raum
mit  den  vorgeschriebenen  Angaben  (statt  Regierungsbezirk  und  Kreis  ist  der  Aushebungsbezirk
  anzugeben)  und  der  Nummer  der  Betriebsliste  versehen  wird.  Die
Nummer  der  Betriebsliste  ist  auch  auf  dem  jeder  Zählkarte  beizugebenden  Briefumschlag
  vor  der  Austeilung  zu  vermerken.

Die  Wiedereinsammlung  der  Zählkarte  ist  ebenfalls  an  der  Hand  der  Betriebsliste
  zu  kontrollieren.  Die  Rückgabe  der  Zählkarten  hat  auch  dann  zu  erfolgen,
  wenn  der  Betriebsinhaber  keine  Vorräte  am  Erhebungstage  hatte.  Die
Betriebsinhaber  sind  anzuhalten,  die  Zählkarten  so  in  den  Briefumschlag  hineinzustecken,
  daß  die  Aufschrift  auf  der  Rückseite  der  Karten  durch  das  Fenster  des
Umschlags  voll  sichtbar  wird.  Die  Briefumschläge  sind  von  den  Betriebsinhabern
zu  verschließen.

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