826 Nr. 836. 1914.
BSestimmungen
zur Abänderung der Verordnung vom 15. August 1899, betreffend die
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.
I. §& 5, Bedingungen der Zulassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reisezeugnis
an einem deutschen Gymnastum, an einem deutschen Realgymnasium oder an
einer preußischen oder in dieser Hinsicht ausdrücklich als gleichstehend anerkannten
deutschen Oberrealschule erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer Universität
des Deutschen Reiches seinem Berufsstudium ordnungsmäßig (§5 7,2) obgelegen
hat. ·
2. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und
der Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen bechuischen Hochschule
dem Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen
unter 1) bis zu drei Halbjahren gleichgerechnet.
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen
kann einem Kanbidaten, welcher eine Zeitlang an einer ausländischen Hochschule mit
französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete
nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigun seiner sprachlichen Ausbildung
obgelegen hat, diese Zeit mit enehmigung es Croßzt, oglichen Ministeriums, Abteilung
für Unterrichtsangelegenheiten, bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene
Studiendauer angerechnet werden.“
II. § 17, Französisch, lautet künftig:
„Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nachweisen
wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik
nachweisen nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in
leichteren Stellen, richtig aufzufassen und zu übersetzen; sodann ,
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und
l fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenehre
und Syntax, sowie der elementaren Synonymik; Besißz eines ausreichenden
Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im mündlichen
Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau und
Übersicht über den Entwickelungsgang der französischen Literatur seit dem
17. Jahrhundert, aus welcher einige Werke der bervorragenddeen. Dichter
und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen;
Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gewöhnlichen Schriftsteller ins Deutsche
und zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen
Dorseelung in der fremden Sprache;