Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

826  Nr.  836.  1914.

BSestimmungen

zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  August  1899,  betreffend  die
Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.

I.  §&  5,  Bedingungen  der  Zulassung,  erhält  folgende  Fassung:

„1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reisezeugnis
  an  einem  deutschen  Gymnastum,  an  einem  deutschen  Realgymnasium  oder  an
einer  preußischen  oder  in  dieser  Hinsicht  ausdrücklich  als  gleichstehend  anerkannten
deutschen  Oberrealschule  erworben  und  darauf  mindestens  sechs  Halbjahre  an  einer  Universität
  des  Deutschen  Reiches  seinem  Berufsstudium  ordnungsmäßig  (§5  7,2)  obgelegen
  hat.  ·

2.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik,  der  Physik  und
der  Chemie  wird  das  ordnungsmäßige  Studium  an  einer  deutschen  bechuischen  Hochschule
  dem  Studium  an  einer  deutschen  Universität  im  Sinne  der  Bestimmungen
unter  1)  bis  zu  drei  Halbjahren  gleichgerechnet.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen
kann  einem  Kanbidaten,  welcher  eine  Zeitlang  an  einer  ausländischen  Hochschule  mit
französischer  oder  englischer  Vortragssprache  studiert  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete
  nachweislich  neben  wissenschaftlicher  Beschäftigun  seiner  sprachlichen  Ausbildung
obgelegen  hat,  diese  Zeit  mit  enehmigung  es  Croßzt,  oglichen  Ministeriums,  Abteilung
  für  Unterrichtsangelegenheiten,  bis  zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vorgeschriebene
Studiendauer  angerechnet  werden.“

II.  §  17,  Französisch,  lautet  künftig:

„Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  nachweisen
  wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  Kenntnis  der  lateinischen  Elementargrammatik
nachweisen  nebst  der  Fähigkeit,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Cäsar,  wenigstens  in
leichteren  Stellen,  richtig  aufzufassen  und  zu  übersetzen;  sodann  ,

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und
l  fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenehre
  und  Syntax,  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besißz  eines  ausreichenden
  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Übung  im  mündlichen
  Gebrauche  der  Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau  und
Übersicht  über  den  Entwickelungsgang  der  französischen  Literatur  seit  dem
17.  Jahrhundert,  aus  welcher  einige  Werke  der  bervorragenddeen.  Dichter
und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;
Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  gewöhnlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche
und  zu  einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen
Dorseelung  in  der  fremden  Sprache;