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Nr. 38. 1914.
5 2.
„Die landespolizeiliche Auflage (§ 1) ist bedingt durch ein von
Unserem Ministerium des Innern auf Antrag anzuordnendes Er-
mittelungsverfahren.
Zu dem Antrage ist jeder berechtigt, der sich in seinen wirtschaft-
lichen Verhältnissen durch die wilden Kaninchen eines Jagdgebiets
geschädigt glaubt.“
Artikel II.
Am Schlusse des § 6 werden als dritter und vierter Absatz die nachstehenden
Bestimmungen angefügt:
„Die Eigentümer und sonstigen Nutznießer von Grundstücken
innerhalb des Jagdgebiets sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grund-
stücke durch die Feststellungskommission zu dulden.
Das Gleiche gilt für die Jagdberechtigten sowie für die Grund-
stückseigentümer bezw. -nutznießer benachbarter Feldmarken, soweit
die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens auf benachbarte Jagd-
gebiete nach dem Ermessen der Kommission erforderlich wird. Falls
hierbei die in Betracht kommenden Jagdberechtigten und Grundstücks-
eigentümer bezw. nutznießer nicht vorher oder gleichzeitig in Kenntnis
gesetzt werden können, hat die Kommission der zuständigen Orts-
obrigkeit die Ausdehnung des Ermittelungsverfahrens zwecks nach-
träglicher Benachrichtigung der Beteiligten mitzuteilen.“
Artikel III.
An die Stelle des § 22 tritt die nachstehende Vorschrift:
5 22.
„Die Geltungsdauer der Verordnung vom 11. Juni 1909 mit
den vorstehenden Zusatzbestimmungen endet mit dem 30. September
1917, vorbehältlich der auch noch nach diesem Zeitpunkte nach den Be-
stimmungen der Verordnung zu bewirkenden Erledigung bereits an-
hängiger Anträge auf landespolizeiliches Einschreiten (§ 2)."“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. Juni 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. J3. von Meerheimb.