Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 39. 1914. 339 
Beerdigung mittelloser russischer Untertanen alsbald, nötigenfalls telegraphisch, 
mit dem für das Großherzogtum zuständigen Kaiserlich Russischen Konsulat in 
Stettin (ogl. Bekanntmachung vom 9.Oktober 1912, Rbl. Amtl. Beil. S. 352) 
in Verbindung zu setzen und wenn von diesem die Erstattung der Beerdigungs- 
kosten rechtzeitig zugesichert wird, von einer Ablieferung der Leiche an das ana- 
tomische Institut abzusehen. 
Schwerin, den 30. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Zickermann. 
  
#) Bekanntmachung vom 17. Juni 1914, betreffend Gebühren in Spruch- 
sachen der Krankenwersicherung. 
Auf Grund des § 1803 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt, 
daß die in Spruchsachen der Krankenversicherung vom Oberversicherungsamt dem 
unterliegenden Teile auferlegten Gebühren mittels Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege beizutreiben sind. 
Schwerin, den 17. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 12. Juni 1914, betreffend Allobifizierung des Lehn- 
gutes Kowalz, Amts Gnoien. 
Das Lehngut Kowalz, Amts Gnoien, ist unter dem heutigen Tage allodi- 
fiziert worden. 
Schwerin, den 12. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Lang f eld. 
 
	        
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